Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 274
Ist nach den oben stehenden Grundsätzen das Leasinggut dem Leasinggeber zuzurechnen, hat er es mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. AfA ist nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzunehmen. Die Leasingraten sind bei dem Leasinggeber Betriebseinnahmen, beim Leasingnehmer Betriebsausgaben.
Rz. 275
Ist das Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen, hat er es mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Anschaffungs- und Herstellungskosten des Leasinggebers sind diejenigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich solcher Anschaffungs- und Herstellungskosten, die in den Leasingraten nicht enthalten sind. Dem Leasingnehmer steht hierauf die AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gegenstands zu. In Höhe der aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat der Leasingnehmer eine Verbindlichkeit gegenüber dem Leasinggeber zu passivieren.
Die Leasingraten sind in einen Zins-/Kostenteil und einen Tilgungsteil aufzuteilen, wobei sich über die Laufzeit des Leasingvertrags der Zinsanteil verringert, der Tilgungsanteil erhöht. Der Zins- und Kostenteil ist sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, der Tilgungsteil der Leasingrate ist als Tilgung der passivierten Kaufpreisschuld, und damit erfolgsneutral, zu behandeln.
Beim Leasinggeber erfolgt eine entsprechende Behandlung. Er hat eine Kaufpreisforderung gegen den Leasingnehmer entsprechend den bei der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren. Die erhaltenen Leasingraten sind aufzuteilen in einen Zins-/Kostenanteil, der Betriebseinnahme ist, und einen Tilgungsanteil, der Kaufpreiszahlung und daher erfolgsneutral ist.
Die Behandlung hat bei Leasingnehmer und Leasinggeber korrespondierend zu erfolgen.