Rz. 57
Aus § 40a Abs. 6 EStG ergeben sich besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG. Diese Besonderheiten gelten nicht für die Pauschalierung bei geringfügigen Beschäftigungen nach § 40a Abs. 2a EStG.
§ 40a Abs. 6 EStG begründet eine besondere Zuständigkeit für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer (Rz. 58). Daneben verweist die Regelung für das Erhebungsverfahren auf die Rechtsgrundlagen zur Entrichtung der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge (Rz. 59ff.). Schließlich enthält die Vorschrift Regelungen für die Aufteilung der einheitlichen Pauschsteuer auf die einzelnen Steuergläubiger (Rz. 60).
Rz. 58
Zuständig für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist nach § 40a Abs. 6 S. 1 EStG die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Knappschaft). Die originäre Zuständigkeit zum Einzug der einheitlichen Pauschsteuer liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 FVG beim BZSt, das sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Knappschaft im Wege der Organleihe bedient. Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer gilt die Knappschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 20 S. 4 FVG als Bundesfinanzbehörde.
Rz. 59
Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer sind nach § 40a Abs. 6 S. 2 EStG die Regelungen der §§ 38ff. EStG über den LSt-Abzug entsprechend anzuwenden. Dies betrifft indessen nur die Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten in § 41 EStG und zur Haftung in § 42d EStG, nicht jedoch die übrigen Verfahrensvorschriften. Denn nach § 40a Abs. 6 S. 3 EStG gelten für die Anmeldung und die Abführung (Rz. 59a) sowie die Vollstreckung (Rz. 59c) der einheitlichen Pauschsteuer sowie für die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer die sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensvorschriften. Die Anwendung dieser besonderen Verfahrensvorschriften erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Knappschaft nach § 40a Abs. 6 S. 6 EStG die einheitliche Pauschsteuer zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzieht.
Rz. 59a
Aufgrund des Verweises in § 40a Abs. 6 S. 3 EStG richten sich die Anmeldung und Abführung der einheitlichen Pauschsteuer nach den §§ 28a ff. SGB IV. Die einheitliche Pauschsteuer ist nach § 28h Abs. 1 S. 1 SGB IV mit dem Gesamtversicherungsbeitrag an die Knappschaft, die nach § 28i S. 5 SGB IV zuständige Einzugsstelle ist, zu zahlen. Der Arbeitgeber muss hierbei die einheitliche Pauschsteuer selbst berechnen und der Knappschaft den Betrag im Beitragsnachweisverfahren mitteilen. Die Knappschaft muss gem. § 28h Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IV die Zahlung überwachen und fällige Steuer- und Beitragsansprüche bei Nichtzahlung durch Verwaltungsakt geltend machen. Die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer erfolgt dagegen ebenso wie die Erfüllung fälliger Beitragsansprüche gegenüber der Knappschaft ohne Erlass eines zugrunde liegenden Verwaltungsakts. Die Knappschaft ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO Finanzbehörde. Zu Unrecht entrichtete einheitliche Pauschsteuer ist daher gem. § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten, ohne dass es hierzu der Aufhebung einer vorherigen Festsetzung bedarf; der Erlass eines Erstattungsbescheids ist nur erforderlich, falls einem Erstattungsantrag nicht vollständig entsprochen wird. Der Erstattungsanspruch verjährt gem. § 27 Abs. 2 SGB IV in 4 Jahren nach Ablauf des Kj., in dem die einheitliche Pauschsteuer entrichtet worden ist; die Verjährung wird gem. § 27 Abs. 3 S. 2 SGB IV durch schriftlichen Antrag auf Erstattung gehemmt.
Rz. 59b
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten i. S. d. § 8a SGB IV ist die Anmeldung vom Arbeitgeber im Haushaltsscheckverfahren nach § 28a Abs. 7 und 8 SGB IV vorzunehmen; die einheitliche Pauschsteuer wird von der Knappschaft als zuständiger Einzugsstelle gem. § 23 Abs. 2a SGB IV zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen jeweils für das im vorangegangenen Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt zum Fälligkeitszeitpunkt am 31. Juli und am 31. Januar eingezogen. Macht der Arbeitgeber von seinem Pauschalierungswahlrecht keinen Gebrauch und führt stattdessen den individuellen LSt-Abzug durch, so ist hierfür das Betriebsstätten-FA zuständig. In diesem Fall ist eine Mitteilung an die Knappschaft erforderlich, damit die Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer unterbleibt, da aus dem Haushaltsscheck nicht hervorgeht, ob das Pauschalierungswahlrecht ausgeübt worden ist. Zu Unrecht eingezogene einheitliche Pauschsteuer ist gem. § 26 Abs. 2 SGB IV zu erstatten (Rz. 59a).
Rz. 59c
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen finden nach dem Verweis in § 40a Abs. 6 S. 3 EStG auch für die Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer Anwendung. Die Einbeziehung der Vollstreckung in den Verweis dient der Klarstellung, dass die Bundeszollverwaltung, nicht aber die Finanzverwaltung für Beitreibungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der einheitlichen Pauschsteuer zuständig ist. In gleicher Weise werden über den Verweis in § 40a Abs. 6 S. ...