Rz. 91
Die Vorschrift wurde durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] eingefügt und unterwirft wirtschaftlich einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbare Leistungen, die nicht von der KSt befreiten Körperschaften und Personenvereinigungen an die "hinter diesen Gesellschaften stehenden" Personen erbringen, der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG und damit auch dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (wegen Einzelheiten zu Leistungen von nicht von der KSt befreiten Körperschaften etc. i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG vgl. § 20 EStG n. F. Rz. 197ff.).[2]
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