Rz. 118

§ 43 Abs. 1 S. 2 EStG unterwirft dem Steuerabzug auch die Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG, d. h. die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Nrn. 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden.

 

Rz. 119

Für den Steuerabzug gelten die gleichen Vorschriften, die auch auf den jeweiligen Haupttatbestand der in § 43 Abs. 1 S. 1 EStG im Einzelnen aufgelisteten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge anzuwenden sind – und zwar sowohl in Bezug auf den Steuersatz als auch auf den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle als Steuerabzugsverpflichtete. So beträgt die KapESt auf besondere Entgelte oder Vorteile neben den Kapitalerträgen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a oder b EStG nur 15 % (§ 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).

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