3.21.2.1 Allgemein
Rz. 130
Im Rahmen des UntStReformG 2008 v. 14.8.2007 wurde in § 43 Abs. 1 S. 6 EStG ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die auszahlende Stelle unentgeltliche Depotüberträge (Rz. 121ff.) dem Betriebsstätten-FA zu melden hat.
Rz. 130a
Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 wurde das Meldeverfahren nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG grundlegend um weitere an die Finanzverwaltung zu übermittelnde Daten erweitert. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat sich das ursprüngliche Meldeverfahren als nicht ausreichend erwiesen. Insbesondere wurde die Pflicht eingeführt, die steuerliche IDNr des Schenkers und des Beschenkten zu übermitteln. Die Meldung der steuerlichen IDNr führt zu einer Erleichterung der Zuordnung zu den beteiligten Personen und ist für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung entscheidend. Die Geburtsdaten des Übertragenden und des Empfängers dienen der "reibungslosen" Auswertung der Mitteilung durch das FA, insbesondere zur Überprüfung der IDNr.
Rz. 130b
Rechtslage ab 1.1.2017:
Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 kommt es ab 1.1.2017 durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 131ff.
3.21.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger
Rz. 131
Nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG müssen im Fallen eines unentgeltlichen Depotübertags nach § 43 Abs. 1 S. 5 EStG durch die auszahlende Stelle an das für die auszahlende Stelle zuständige Betriebsstätten-FA folgende Daten gemeldet werden, um der Finanzverwaltung eine Überprüfung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu ermöglichen:
- Bezeichnung der auszahlenden Stelle (Nr. 1),
- das zuständige Betriebsstätten-FA (Nr. 2),
- das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (Nr. 3),
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden (Nr. 4) und
- Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos (Nr. 5).
Die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Übertragendem und Empfänger ist aus Praktikabilitätserwägungen heraus nach § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 6 EStG nur dann verpflichtend, wenn dieses dem Übertragenden bekannt ist.
Rz. 131a
Die Daten müssen nach § 43 Abs. 1 S. 6 EStG bis zum 31.5. des Folgejahres übermittelt werden.
Rz. 131b
Die Mitteilungsverpflichtung der auszahlenden Stelle nach § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG bezüglich der Anschaffungskosten des übertragenen Wirtschaftsguts begegnet Bedenken, weil diese zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Konsequenzen nicht erforderlich sind.
Rz. 131c
Sind Gemeinschaften an dem Übertrag beteiligt, so sind die steuerlichen Identifikationsnummern aller beteiligten Gemeinschafter mitzuteilen, sowohl auf der Seite der übertragenden Gemeinschaft als auch auf der Seite der empfangenden Gemeinschaft. Die Übertragung ist als solche zu melden und nicht in mehrere Einzelübertragungen aufzusplittern, was angesichts der Mitteilungsverpflichtung in § 43 Abs. 1 S. 6 Nr. 3 EStG ohnehin nicht möglich wäre.
Rz. 131d
Die Mitteilung erfolgt technisch an die ELSTER-Clearingstelle; der amtlich vorgeschriebene Datensatz ist unter www.esteuer.de veröffentlicht.
Rz. 131e
Technische Einzelheiten zum Meldeverfahren hat das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Dokument unter www.esteuer.de veröffentlicht.