Rz. 152
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 InvStG wird der Steuerabzug von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen inländischen Dividenden, Ausschüttungen auf eigenkapitalähnliche Genussrechte sowie Anteilen an einer GmbH (inländische Erträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) vorgenommen. Erträge aus Vermietung und Verpachtung von und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten hingegen werden gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 InvStG erfasst. Entrichtungspflichtig nach § 7 Abs. 3 S. 2 InvStG ist nach Maßgabe der Abs. 3a bis 3d zu bestimmen.
Rz. 153
Die Steuerabzugsverpflichtung obliegt in vollem Umfang den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG bzw. den Wertpapierhandelsunternehmen, welche die Erträge dem Anleger gegenüber auszahlen oder gutschreiben oder an eine ausl. Stelle auszahlen. Ein Steuerabzug durch die Investmentgesellschaften erfolgt nicht mehr. Das jeweilige Investmentvermögen hat hierfür die erforderlichen Abzugsbeträge auf Anforderung den auszahlenden Stellen zur Verfügung zu stellen. Für die auszahlende Stelle ist dieser Steuerabzug Teil des insgesamt von ihr abzuwickelnden Verfahrens des KapESt-Abzugs und wird Teil des Anmelde- und Abzugsverfahrens zum 10. des jeweiligen Folgemonats.
Rz. 153a
Die Regelung erlaubt durch den Verweis in § 7 Abs. 3 Nr. 1 InvStG im Falle der Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 1a EStG auf die Vorschriften zum Steuerabzug vom Kapitalertrag gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die endgültige Abwicklung der Abgeltungsteuer bereits beim Steuerabzug, weil bei inländischen Publikums-Investmentfonds die zum Abzug verpflichteten auszahlenden Stellen über die Verhältnisse des jeweiligen Anlegers unterrichtet sind. Dies gilt etwa für das Absehen vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 10 EStG. Andererseits kann der Stpfl. durch die auszahlende Stelle auch den Kirchensteuerabzug vornehmen lassen. Diese Regelung ist auch in Parallele zu den für die Direktanlage im EStG vorgesehenen Regelungen geboten, um unerwünschte Gestaltungen bei Geschäften mit Investmentanteilen um den Tag des Ausschüttungsbeschlusses oder das Geschäftsjahresende zu bekämpfen. Sie ist zur verfahrensmäßigen Umsetzung der materiellen Regeln in § 2 Abs. 1a und 1b InvStG zwingend erforderlich.
Rz. 153b
Der Steuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge bei inländischen thesaurierenden Investmentvermögen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie im Falle der Ausschüttung. Allerdings stellt das Investmentvermögen über die Kopfstelle nur die Steuerabzugsbeträge auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung. Für die Ermittlung der zutreffenden Höhe der einzubehaltenden und abzuführenden Steuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge inländischer thesaurierender Investmentfonds stehen den auszahlenden Stellen angesichts der Komplexität des Verfahrens abweichend vom Steuerabzug bei ausgeschütteten Erträgen nach § 7 Abs. 3b S. 2 InvStG 2 Monate und 10 Tage ab Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung.
Rz. 153c
Im Falle der Ausschüttung oder Thesaurierung von Erträgen aus Vermietung und Verpachtung von und Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist aufgrund des Verweises in § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 InvStG auf Abs. 3c und 3d die inländische auszahlende Stelle nach § 7 Abs. 3a S. 1 InvStG vorzunehmen. Durch den Verweis auf die Vorschriften zum Einbehalt des Steuerabzugs bei Erträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 sowie S. 2 EStG können auch hier die individuellen Verhältnisse des Anlegers durch die inländische Stelle beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Dies gilt etwa für das Absehen vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 4 EStG und die Möglichkeit zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs durch die entrichtungspflichtige Stelle.