6.3.2.1 Allgemein
Rz. 178
Gehören die in Rz. 176 aufgelisteten Kapitalerträge zu den Einnahmen eines inländischen Betriebsvermögens, so können die betreffenden Stpfl. die Zugehörigkeit der Kapitalerträge zum Betriebsvermögen mit einer "Freistellungserklärung" bestätigen (§ 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG). Dasselbe gilt, wenn diese Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen einer Personengesellschaft bzw. eines Mitunternehmers gehören. Dabei kann die Freistellungserklärung sowohl kunden- als auch konten- bzw. depotbezogen abgegeben werden.
Rz. 179
Die Freistellung der KapESt-Tatbestände kann bei Treuhandkonten und -depots nicht angewendet werden. Treuhandkonten bzw. -depots sind für Zwecke der Verlustverrechnung und Anrechnung ausl. Quellensteuer wie Privatkonten zu behandeln. Dies ist notwendig, weil Kreditinstitute den Treugeber regelmäßig nicht kennen. Kreditinstitute sind nach § 8 Abs. 1 GwG zwar zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Hierzu gehört allerdings nicht die Zuordnung des Treuhandvermögens zum Privat- oder Betriebsvermögen. Die Höhe der Erträge, deren Qualifikation und Zurechnung zu einer der Einkunftsarten sind in allen Treuhandfällen im Rahmen der Veranlagung zu klären. Entsprechendes gilt für Notaranderkonten und -depots sowie für Nießbrauchkonten und -depots.
Rz. 180
Die Zuordnung der Konten und Depots zum Betriebsvermögen durch den Gläubiger in der Freistellungserklärung ist für das Kreditinstitut bindend. Das Kreditinstitut darf sich bei der Freistellung vom KapESt-Abzug hierauf verlassen und ist nicht zur Überprüfung der Angaben des Gläubigers verpflichtet.
Rz. 181
Eine Freistellung entsprechend § 43 Abs. 2 EStG ist auch zulässig ist, soweit eine Fondsausschüttung Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 8 bis 12 sowie S. 2 EStG enthält, vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 InvStG. So werden Direktanleger und Investmentanleger gleichgestellt.
6.3.2.2 Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG
6.3.2.2.1 Allgemein
Rz. 182
Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008 wurde im Rahmen der Einfügung des Ausnahmetatbestands vom KapESt-Abzug zum betrieblich freigestellten Vermögen in § 43 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EStG auch ein für die auszahlende Stelle verpflichtendes Meldeverfahren in § 43 Abs. 2 S. 7 EStG eingefügt. Die Finanzbehörden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf diese Daten zugreifen und mittels weiterer Ermittlungen überprüfen können, ob die Erträge im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.
Rz. 182a
Aufgrund der Änderungen infolge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 kommt es durch § 93c AO hinsichtlich der zu übermittelnden Daten, die Besteuerungszeiträume nach 2016 betreffen, zu grundlegenden Änderungen (vgl. Rz. 182b und 182c).
6.3.2.2.2 Zu übermittelnde Daten, Frist, Empfänger (bis 2016)
Rz. 182b
Wählt der Stpfl. bzw. die Personengesellschaft die Freistellung der KapESt-Tatbestände vom Steuerabzug, hat die auszahlende Stelle im Fall der Freistellung gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG die Steuernummer bzw. bei natürlichen Personen die Steueridentifikationsnummer, Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, die Konto- oder Depotbezeichnung bzw. die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs (bei Termingeschäften) sowie die Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bei Personenmehrheiten treten die Firma (§ 17 HGB) oder vergleichbare Bezeichnungen an die Stelle von Vor- und Zunamen und des Geburtsdatums.
Gem. § 43 Abs. 2 S. 8 EStG wird das Bundesministerium der Finanzen den Empfänger der Datenlieferungen sowie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Dies ist mit BMF-Schreiben v. 24.9.2013 erfolgt. Danach sind die erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über ELSTER zu übermitteln. Die Meldung für die Kj. 2009 bis einschließlich 2013 erfolgt im Zeitraum vom 1.6.2014 bis 31.7.2014. In den folgenden Jahren ist die Meldung jährlich bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Mit unveröffentlichtem Schreiben v. 6.5.2014 hat das BMF die Frist zur Abgabe der erstmaligen Meldung auf den 31.12.2014 verlängert.
Rz. 182c
Eine Übermittlungspflicht besteht in Bezug auf den einzelnen Kunden nur für den Fall, dass tatsächlich Kapitalerträge angefallen sind. Unter Umständen ergibt sich daraus eine jährliche Übermittlung der Daten. Zur Rechtslage betreffend zu übermittelnde Daten für Besteuerungszeiträume nach 2016 gem. § 27 Abs. 2 EGAO vgl. Rz. 182d.
6.3.2.3 Meldeverfahren gem. § 43 Abs. 2 S. 7 EStG i. V. m § 93c AO (ab 2017)
6.3.2.3.1 Allgemein
Rz. 182d
Rechtslage ab 1.1.2017:
Zum 1.1.2017 kommt es durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsv...