Rz. 21

Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt, was trotz der Änderung des § 43a EStG aufgrund der Einführung der Abgeltungsteuer zum Vz 2009 weiter möglich ist[1], dann ist Bemessungsgrundlage für die zu erhebende KapESt der an den Gläubiger der Kapitalerträge ausgezahlte oder diesem gutgeschriebene Nettobetrag. Die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene KapESt stellt dann einen besonderen Vorteil i. S. d. § 20 Abs. 3 EStG dar, der neben dem Kapitalertrag gewährt wird und als solcher nach § 43 Abs. 1 S. 2 EStG ebenfalls der KapESt unterliegt (§ 43 EStG Rz. 118).

 

Rz. 22

Auch die vom Schuldner der Kapitalerträge übernommene KapESt wird beim Gläubiger auf dessen ESt bzw. KSt angerechnet, wenn nicht die Abgeltungsteuer eingreift (§ 36 EStG Rz. 75f.).

 

Rz. 23

Wenn der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt übernimmt, ist diese zu folgenden Steuersätzen zu erheben:

Für die Fälle des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG gilt für den KapESt-Abzug nur ein einheitlicher Steuersatz von 15 % des Kapitalertrags (Rz. 11).

 

Rz. 24

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 7a sowie S. 2 EStG ist eine Übernahme der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge nur dann möglich, wenn der Schuldner die Kapitalerträge unmittelbar an den Gläubiger auszahlt, wenn der Schuldner also gleichzeitig die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchst. b EStG ist (§ 44 EStG Rz. 31ff.).

 

Rz. 25

Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b und S. 2 EStG ist dagegen das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut als die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EStG gleichzeitig der Schuldner der Kapitalerträge (§ 44 EStG Rz. 24ff.).

 

Rz. 26

Bei der Übernahme der KapESt durch den Schuldner der Kapitalerträge wird die zu erhebende KapESt zu einem höheren Prozentsatz errechnet, weil auf diese Weise die auf die übernommene KapESt als zusätzlichen Kapitalertrag entfallende KapESt im selben Rechengang gleich mit errechnet werden kann. Dies gilt fort, auch wenn § 43a EStG i. d. F. des G. v. 14.8.2007[2] die anzuwendenden Steuersätze nicht mehr ausdrücklich nennt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der vom Schuldner zu übernehmenden KapESt

Werden dem stillen Gesellschafter A vereinbarungsgemäß die Einnahmen aus seiner Beteiligung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) i. H. v. 7.500 EUR ohne Abzug von KapESt ausgezahlt, dann beträgt die vom Schuldner dieser Kapitalerträge zu übernehmende KapESt nach Nr. 1 der Vorschrift (Rz. 23) 33 ⅓% des tatsächlich ausgezahlten Betrags (= 33 ⅓ % von 7.500 EUR), d. h. 2.500 EUR.

Wird die so errechnete KapESt dem Kapitalertrag hinzugerechnet, dann entspricht die KapESt von 2.500 EUR, die i. H. v. 33 ⅓ % des tatsächlich an den stillen Gesellschafter ausgezahlten Betrags von 7.500 EUR zu erheben ist, genau der KapESt zum Steuersatz von 25 % vom Bruttobetrag (d. h. der tatsächlichen Auszahlung zuzüglich übernommener KapESt) von 10.000 EUR.[3]

[1] BMF v. 18.1.2016, IV C 1-S 22252/08/10004:017, Rz. 183a, BStBl I 2016, 85; Lindberg, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 43a EStG Rz. 6a.
[2] BGBl I 2007, 1912.

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