Rz. 37

Von Gewinnausschüttungen (Schachteldividenden), beteiligungsähnlichen Genussrechtserträgen einer unbeschränkt stpfl. Kapitalgesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft (zum Begriff § 43b EStG Rz. 28ff.; Anlage 2 zu § 43b EStG) zufließen, wird nach § 43b Abs. 1 EStG die KapESt nicht erhoben, wenn der ausschüttenden Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung des BZSt über die Freistellung im Steuerabzugsverfahren[1] vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG). Die Freistellung im Steuerabzugsverfahren in den Fällen des § 43b EStG gilt nur für Ausschüttungen, die bei der Muttergesellschaft zu Kapitalerträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Sie gilt dagegen nicht für Kapitalerträge i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen, da die Richtlinie 2011/96/EU (Mutter/Tochter-Richtlinie) nach deren Art. 4 dann nicht anwendbar ist. Mit Abs. 1 S. 4, der durch G. v. 7.12.2006[2] in § 43b Abs. 1 EStG eingefügt wurde, wurde diese Vorgabe der Mutter/Tochter-Richtlinie umgesetzt.[3].

 

Rz. 38

§ 43b EStG i. d. F. des G. v. 23.10.2000[4] gilt erstmals für Kapitalerträge, auf die das Anrechnungsverfahren nicht mehr anzuwenden ist (§ 52 Abs. 53 S. 2 EStG). § 43b EStG ist durch Art. 2 Nr. 29 d. AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[5] redaktionell an die Neufassung der sog. Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU angepasst worden.

[2] BGBl I 2006, 2782.
[3] BT-Drs. 16/3369.
[4] BGBl I 2000, 1433.
[5] BGBl I 2013, 1809.

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