Rz. 24
Die allgemeine KapESt ist vom Schuldner der Kapitalerträge von den in § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7a und 7b EStG im Einzelnen aufgeführten steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen einzubehalten. Zu den Fällen der Veräußerung von Dividendenscheinen unter Einschaltung eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts vgl. Rz. 27.
Rz. 25
Vgl. auch § 45a EStG Rz. 114 zu den Fällen, in denen ein inländisches Kreditinstitut selbst Schuldner von Kapitalerträgen ist, die der allgemeinen KapESt unterliegen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Bankunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft eigenen Gewinn an seine Anteilseigner ausschüttet.
Rz. 26
Schuldner der Kapitalerträge ist derjenige, der bürgerlich-rechtlich zur Zahlung der Kapitalerträge verpflichtet ist. Schuldner der Kapitalerträge ist in den von der Vorschrift erfassten Fällen des
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (§ 43 EStG Rz. 29ff.) die Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KStG,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (§ 43 EStG Rz. 39f.) der Erwerber der Dividendenscheine oder sonstigen Ansprüche i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 2 EStG. Zur Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs vgl. Rz. 27,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (§ 43 EStG Rz. 41ff.) der Anleiheschuldner bzw. die Gesellschaft, welche die Genussrechte gewährt hat,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (§ 43 EStG Rz. 55ff.) der Inhaber des Handelsunternehmens bzw. der Darlehensschuldner, bei typischer Unterbeteiligung der Hauptbeteiligte,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG (§ 43 EStG Rz. 60ff.) das Versicherungsunternehmen,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a EStG (§ 43 EStG Rz. 91) das KSt-Subjekt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 KStG,
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7b EStG (§ 43 EStG Rz. 92) der Betrieb gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 Abs. 2 KStG.
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