6.1 NV-Bescheinigungen
Rz. 67
Um den Finanzbehörden eine Nachprüfung derjenigen Sachverhalte zu ermöglichen, die für die Abstandnahme vom Steuerabzug von Bedeutung sind (§ 50b EStG Rz. 23ff.), hat der zum Steuerabzug Verpflichtete über die ihm vorgelegten NV-Bescheinigungen Aufzeichnungen zu führen und dabei im Einzelnen festzuhalten
- das FA, das die NV-Bescheinigung erteilt hat,
- den Tag der Ausstellung der NV-Bescheinigung und
- die in der NV-Bescheinigung angegebene Ordnungsnummer.
Rz. 68
Mit der in § 44a Abs. 3 EStG genannten "Steuer- und Listennummer" ist die besondere Ordnungsnummer gemeint, die die NV-Bescheinigung als Identifikationsmerkmal erhält. Diese (16-stellige) Ordnungsnummer setzt sich zusammen aus
- der Finanzamtsnummer (einschl. Länderschlüssel) von vier Stellen,
- einer Identifizierungsnummer (Steuerbezirksnummer) und einer auf den Gläubiger der Kapitalerträge bezogenen Unterscheidungs-(Steuer-)Nummer von 11 Stellen,
- einer Prüfziffer von einer Stelle.
Rz. 68a
Die Ordnungsnummer ist für das gesamte Verfahren und von allen Beteiligten (Stpfl., Kreditinstitut, FA, BZSt) zu verwenden. Sie ermöglicht den beteiligten Kreditinstituten, den in der NV-Bescheinigung enthaltenen Ordnungsbegriff bei ihrer Datenerfassung nachzuprüfen. Dadurch wird gewährleistet, dass Anträge auf Erstattung bzw. Vergütung unter der richtigen Ordnungsnummer beim BZSt gestellt werden. Bei Übermittlung fehlerhafter Ordnungsnummern wird die Erstattung abgelehnt. Die Prüfziffer, die nach einem bundeseinheitlichen Verfahren ermittelt wird, gewährleistet, dass die Ordnungsbegriffe, aus denen sich die Ordnungsnummer zusammensetzt, sowohl von den Kreditinstituten als auch von den Finanzbehörden auf Plausibilität geprüft werden können.
Rz. 69
Die Einführung der Identifikationsnummer nach § 139b AO sollte die bisherige "Steuer- und Listennummer" ersetzen. Bei der Identifikationsnummer nach § 139b AO handelt es sich um ein bundeseinheitliches, dauerhaft zugeordnetes Ordnungsmerkmal, das allen natürlichen Personen für Besteuerungszwecke zugeteilt wird und die Stelle der bisherigen Steuernummer einnimmt. Die Steuer- und Listennummern werden jedoch nach wie vor erteilt.
6.2 Freistellungsaufträge
Rz. 70
Anders als im Zusammenhang mit den NV-Bescheinigungen (Rz. 67) nennt § 44a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Freistellungsaufträge keine Aufzeichnungspflichten, sondern schreibt dem zum Steuerabzug Verpflichteten nur die Aufbewahrung der Freistellungsaufträge vor. Schon allein wegen der detaillierten Angaben, deren Mitteilung das BZSt nach § 45d EStG von ihm verlangt, wird der zum Steuerabzug Verpflichtete jedoch über die ihm erteilten Freistellungsaufträge auch entsprechende Aufzeichnungen führen (§ 45d EStG Rz. 14ff.).
Rz. 70a
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, denen gegenüber Freistellungsaufträge erteilt werden, können bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG bei Zufluss nach dem 31.12.2009 die einbehaltene KapESt dem Gläubiger erstatten, ohne einen Sammelantrag beim BZSt zu stellen. Die Erstattungsbeträge sind gem. § 45d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG an das BZSt zu melden. Zur Erweiterung der Abstandnahme mit Wirkung für Kapitalerträge gem. § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG vgl. Rz. 14ff.