2.4.1 Allgemeines
Rz. 26
Die KapESt-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung wurde für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 dem Gläubiger zufließen, durch G. v. 20.12.2007 eingeführt. Die Regelung geht auf eine Anregung des Bundesrats zurück und zielt darauf ab, das KiSt-Aufkommen im Rahmen der Abgeltungsteuer möglichst einfach auf die verschiedenen zur KiSt erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften zu verteilen. Nur auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten (§ 45a Abs. 1 S. 4 EStG). In diesem Fall braucht der Vordruck nicht amtlich hergestellt zu sein. Auch die Verwendung privater Formulare ist zulässig, wenn diese in ihrer drucktechnischen Ausgestaltung, in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen. Einzelheiten zu den Grundsätzen für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken, auch zu maschinell ausfüllbaren Vordrucken, regelt die Finanzverwaltung. Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e EStG ist das BMF ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für die Anmeldung der KapESt zu bestimmen.
Rz. 27
In der KapESt-Anmeldung ist für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 dem Gläubiger zufließen, nicht mehr ausdrücklich zu versichern, dass die in der Anmeldung gemachten Angaben vollständig und richtig sind. Die KapSt-Anmeldung ist vom Steuerabzugsverpflichteten aufgrund der Verpflichtung in § 150 Abs. 2 AO nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Rz. 28
Die KapESt-Anmeldung ist von der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. Weil § 45a Abs. 1 S. 4 EStG keine "eigenhändige" Unterschrift des Stpfl. vorschreibt, kann die KapESt-Anmeldung für Kapitalerträge, die dem Gläubiger vor dem 1.1.2009 zufließen (Rz. 26), auch per Telefax wirksam übermittelt werden.
2.4.2 Kapitalertragsteueranmeldung als Steuererklärung
Rz. 29
Die KapESt-Anmeldung ist eine Steuererklärung (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO), in der der zur Einbehaltung der KapESt Verpflichtete die Steuer selbst zu berechnen hat.
Rz. 30
Falsche Angaben in der KapESt-Anmeldung können als – vollendete – Steuerhinterziehung strafbar sein (§ 370 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 AO) oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 378 AO).
Rz. 31
Nach § 152 AO kann das FA einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der anzumeldenden KapESt, jedoch höchstens von 25.000 EUR festsetzen, wenn der zur Anmeldung Verpflichtete seiner Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung entweder gar nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen ist. Auch in Erstattungsfällen kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, jedoch nicht bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR. Bei einer Kapitalgesellschaft ist ein derartiger Verspätungszuschlag eine abzugsfähige Betriebsausgabe und nicht etwa als vGA oder nicht abziehbare Aufwendung i. S. v. § 10 KStG zu behandeln.
Rz. 32
Nach § 167 Abs. 2 AO gilt die KapESt-Anmeldung auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zuständigen Finanzkasse eingeht (AEAO zu § 167 Nr. 4 AO). Für die Fälle, in denen das Kassen- und das Besteuerungsfinanzamt infolge der Zentralisierung der Finanzkassen nicht identisch sind, vermeidet die Vorschrift, dass der zur Anmeldung Verpflichtete 2 Finanzämter anschreiben muss, wenn er die abzuführende KapESt mittels Übersendung eines Schecks an die Finanzkasse entrichtet. Die Finanzkasse leitet die dem Scheck beiliegende KapESt-Anmeldung dann an das zuständige Besteuerungsfinanzamt weiter. Dieser Fall kann allerdings nur noch bei der Anmeldung in nicht elektronischer Form eintreten.
Rz. 33
Nach § 168 S. 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Regelungsgehalt einer KapESt-Anmeldung ist darauf beschränkt, dass der Vergütungsschuldner die angemeldeten Beträge abzuführen hat. Eine Festsetzung der KapESt nach § 155 AO ist nur dann erforderlich, wenn sie zu einer von der Anmeldung abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO).
Rz. 34
Die Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Da der Gläubiger der Kapitalerträge die KapESt sowie den im Abzugsverfahren erhobenen SolZ schuldet und demgemäß der Vergütungsschuldner die Steuerabzüge für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorgenommen hat, kann die KapESt-Anmeldung nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO mit dem Einspruch angefochten werden. ...