6.1 Allgemein
Rz. 138
Hat der Schuldner der Kapitalerträge, das inländische Kreditinstitut, die inländische Zweigniederlassung i. S. d. § 53b KWG bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle eine Steuerbescheinigung ausgestellt, die unrichtige Angaben enthält oder in sonstiger Hinsicht nicht § 45a Abs. 2 bis 5 EStG entspricht, ist die Bescheinigung vom Empfänger zurückzufordern und durch eine berichtigte Steuerbescheinigung zu ersetzen. Eine Steuerbescheinigung ist auch dann zu berichtigen, wenn sie nach falschem Muster erstellt wurde. Die berichtigte Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen, z. B. indem im Bescheinigungsvordruck vor die Überschrift das Wort "Berichtigte" gesetzt wird. Der Aussteller kann die berichtigte Steuerbescheinigung an den Gläubiger der Kapitalerträge absenden, ohne den Eingang der ursprünglich erteilten und nunmehr zurückgeforderten unrichtigen Bescheinigung abzuwarten.
Rz. 139
Eine zu Unrecht ausgestellte Steuerbescheinigung ist zurückzufordern. Dies kann z. B. seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 dann der Fall sein, wenn eine Bank einen Kunden fälschlicherweise als betrieblich geschlüsselt hat, dieser jedoch tatsächlich ein Privatkunde ist, und ihm eine geschäftsvorfallbezogene Steuerbescheinigung nach Muster III statt einer Jahressteuerbescheinigung nach Muster I erteilt wurde. Wurde eine Steuerbescheinigung zu Unrecht ausgestellt, besteht allerdings für den Aussteller (im Gegensatz zu dem in Rz. 138 dargestellten Fall der Berichtigung einer Steuerbescheinigung) keine Veranlassung zur Übersendung einer berichtigten Steuerbescheinigung.
Rz. 140
Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Steuerbescheinigung bzw. nach Aufforderung zur Rücksendung der zu Unrecht ausgestellten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat dieser nach Abs. 6 S. 3 das nach seinen Unterlagen für den Empfänger der Bescheinigung zuständige FA hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Ist der Gläubiger nur beschränkt stpfl., ist bei Dividendenzahlungen sowie bei Erträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG, bei denen eine Steuerbescheinigung nach Muster III ausgestellt wurde, mangels Zuständigkeit eines FA das BZSt zu benachrichtigen. Durch diese Benachrichtigung soll verhindert werden, dass der Empfänger der Steuerbescheinigung sich ungerechtfertigte steuerliche Vorteile verschafft.
Rz. 140a
Nach dem Wortlaut des § 45a Abs. 6 S. 1 EStG ist eine Bescheinigung, die den Abs. 2 bis 5 nicht entspricht, vom ausstellenden Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und (nur) im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Fall der elektronischen Übermittlung der Steuerbescheinigung eine Rückforderung aus technischen Gründen unmöglich ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist daher in der Praxis zulässig, dass die Bank bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden in diesem Fall eine berichtigte Steuerbescheinigung ausstellt und diese entsprechend kennzeichnet. Weitere Verpflichtungen treffen das ausstellende Kreditinstitut bzw. Versicherungsunternehmen in diesen Fällen nach Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht.
6.2 Investmentsteuergesetz
Rz. 140b
Abweichend von Rz. 138ff. setzt eine Erstattung von KapESt gegenüber einem Investmentfonds ab dem 1.1.2018 voraus, dass der Investmentfonds eine erteilte Steuerbescheinigung im Original zurückgegeben hat (vgl. § 7 Abs. 5 S. 3 und 4 InvStG). Die Finanzverwaltung hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. interne Dokumentation) Erleichterungen für die Praxis gewährt.