12.1 Allgemein
Rz. 63
§ 45b Abs. 6 EStG sieht in S. 1 und 2 zwei verschiedene Meldepflichten an das BZSt vor: § 45b Abs. 6 S. 1 EStG begründet zunächst für die inländische auszahlende Stelle die Pflicht zur Meldung von Kapitalerträgen, wenn zwar ein Steuerabzug vorgenommen, aber bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres noch keine Bescheinigung erteilt bzw. veranlasst wurde. Außerdem besteht weiter nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG eine Meldepflicht, wenn ein Steuerabzug auf die Kapitalerträge nicht in Höhe von 25 % vorgenommen wurde oder vom Steuerabzug gänzlich Abstand genommen wurde. Mit den nach § 45b Abs. 6 EStG zu meldenden Daten soll lt. Begründung des AbzStEntModG das Volumen nicht bescheinigter KapESt bzw. nicht in voller Höhe von 25 % bescheinigter KapESt sowie das Volumen der Abstandnahme vom Steuerabzug bezogen auf einzelne Wertpapierdepots transparent werden.§ 45b Abs. 6 S. 3 EStG schließlich regelt die Frist der Datenübermittlungen.
12.2 Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige bzw. nicht übermittelte Angaben (Abs. 6 S. 1)
Rz. 64
§ 45b Abs. 6 S. 1 EStG normiert eine Meldepflicht für nicht ausgestellte Steuerbescheinigungen für unbeschränkt Stpfl. bzw. nicht übermittelte Angaben. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG zwar KapESt einbehalten und abgeführt, aber für diesen Steuerabzug bis zum 31.7. des auf das Zuflussjahr folgenden Jahres weder eine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt noch die Datenübermittlung nach § 45a Abs. 2a EStG verlangt, ist die inländische auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG verpflichtet, dem BZSt die Höhe der einbehaltenen KapESt mitzuteilen, für die keine Steuerbescheinigung beantragt wurde bzw. keine Datenübermittlung erfolgt ist. Neben den persönlichen Angaben zum Depotinhaber sind die dem Depot gutgeschriebenen Kapitalerträge und der Steuerabzugsbetrag mitzuteilen. Diese Meldung muss laut Begründung des AbzStEntModG für jedes bei der inländischen auszahlenden Stelle geführte Wertpapierdepot gesondert erfolgen.
Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 45b Abs. 6 S. 1 EStG ist zunächst, dass für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 EStG (d. h. insb. aus girosammelverwahrten Aktien oder Genussscheinen) keine Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG erteilt oder keine Angaben gem. § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden.
Im Einzelnen sind nach Maßgabe des § 93c Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:
- die Identifikationsnummer nach § 139b Abs. 1 AO des Depotinhabers. Handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abs. 1 AO oder, wenn diese noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland ansässigen Stpfl. ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben;
- die Konto- oder Depotnummer;
- der Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers (ISIN) sowie die Stückzahl der Wertpapiere und
- der Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den angewendeten Steuersatz.
12.3 Meldepflicht für die Abstandnahme vom Steuerabzug (Abs. 6 S. 2)
Rz. 65
Daneben legt § 45b Abs. 6 S. 2 EStG eine Meldepflicht für die (teilweise) Abstandnahme vom Steuerabzug fest. Wurde für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a oder Nr. 2 S. 4 EStG vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, sind nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG neben den Angaben gem. § 45b Abs. 2, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5 EStG auch die Ordnungsnummer, die bei Bescheinigung oder Übermittlung des reduzierten Steuerabzugs vergeben wurde, und die jeweilige Rechtsgrundlage für den reduzierten bzw. unterlassenen Steuerabzug zu übermitteln.
In der Praxis sind daher nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG folgende Angaben zu übermitteln:
Angaben nach § 45b Abs. 6 S. 2 EStG i. V. m. § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG:
- Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 1 EStG),
- der Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (§ 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG),
- der Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und der Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern (§ 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG),
- die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes (§ 45b Abs. 2 Nr. 4 EStG),
- Angaben zu Wertpapieren, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden und die Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne Dividendenanspruch geliefert wurden (§ 45b Abs. 2 Nr. 5 EStG),
- über Nr. 5 hinausgehend bei Geschäften auf Grundlage von Wertpapierleihen auch ko...