Rz. 4
Mit § 45b EStG wird insb. bei Kapitalerträgen aus girosammelverwahrten Aktien der Umfang der in Steuerbescheinigungen auszuweisenden Angaben erweitert. Um die Finanzverwaltung frühzeitig über die in den Steuerbescheinigungen enthaltenen Daten in Kenntnis zu setzen, sind diese nach Maßgabe des § 93c AO an das BZSt zu übersenden. Dem BZSt sind zudem durch die auszahlenden Stellen i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG zukünftig auch Informationen zu übermitteln zu Art und Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug und zur Höhe der einbehaltenen und abgeführten KapESt, wenn keine Steuerbescheinigung erteilt wurde bzw. keine Angaben nach § 45a Abs. 2a EStG übermittelt wurden. Ausweislich der Begründung des AbzStEntModG beinhaltenden die nach § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG zu ergänzenden Angaben neben konkreten Daten wie Wertpapiergattung, erzielter Bruttobetrag der Kapitalerträge oder die einbehaltene und abgeführte KapESt und den SolZ auch die Begleitumstände des Erwerbs der Wertpapiere.
Eine Revision der Verfahren und Abläufe beim BZSt hat laut Gesetzesbegründung Aufschluss darüber gegeben, wie die Entlastung ausl. Steuerpflichtiger durch das Amt ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet werden kann. Dabei wurde neben der mangelnden Digitalisierung des Verfahrens insb. die Komplexität, die derzeit parallel eröffnete Entlastungsverfahren produzieren, als problematisch identifiziert. Darüber hinaus ist laut Gesetzgeber dem Anreiz zu Missbrauch und Betrug noch effektiver zu begegnen, der aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze unvermeidlich ist, die für Inländer und Ausländer sowie für Ausländer untereinander je nach dem Staat gelten, in dem sie ansässig sind. Das AbzStEntModG hat daher ausweislich der Gesetzesbegründung zum Ziel, eine Digitalisierung der Erstattungsverfahren gegenüber dem BZSt für ausl. Stpfl. zu erreichen und gleichzeitig die Missbrauchsanfälligkeit der durchzuführenden Erstattungen deutlich zu reduzieren. Dieses Ziel wird u. A. durch ein neues Meldeverfahrender depotführenden Stellen für ausl. Stpfl. in §§ 45a, 45b und 45c EStG umgesetzt, das die heutige Steuerbescheinigung ersetzt. Darüber hinaus soll eine umfassende KapESt-Datenbank mit Steuerbescheinigungs- und weiteren Daten aufgebaut werden. Ursache hierfür sind laut Gesetzgeber Gestaltungen mit Cum/Ex-, Cum/Cum und Cum/Fake-Geschäften, die in der Vergangenheit gezeigt haben, dass über Dividendenarbitragegeschäfte die Besteuerung von Dividendeneinkünften umgangen werden kann.
Rz. 4a
Dagegen war vor den Änderungen durch das AbzStEntModG laut Gesetzesbegründung nicht feststellbar, wieviel KapESt je Aktiengattung einbehalten und bescheinigt wurde. Es war danach auch nicht feststellbar, ob mehr KapESt erstattet als einbehalten wurde und für wen Steuerbescheinigungen ausgestellt wurden. Die Banken geben zwar monatlich eine KapESt-Anmeldung ab; es fehlten aber Angaben, in welchem Umfang die KapESt auf einzelne Aktiengattungen entfällt. Auch in den Steuerbescheinigungen, die die Banken ihren Kunden ausstellen, fehlten Angaben, in welchem Umfang die KapESt auf einzelne deutsche Aktiengattungen entfällt. Schon allein aus diesem Grund und wegen des Umstands, dass die Erstattung oder Anrechnung der KapESt auf eine Vielzahl von Finanzämtern und das BZSt verteilt ist, war ausweislich der Gesetzesbegründung kein Abgleich zwischen der Erhebung und der Erstattung von KapESt möglich. Wenn inländische Aktien im Ausland gehalten werden, beantragen die ausl. depotführenden Kreditinstitute bei der letzten inländischen Stelle eine Steuerbescheinigung, die die Dividende ins Ausland zahlt und dabei KapESt erhebt. Bis zur Anwendung der Vorschriften des AbzStEntModG reicht es für die Beantragung der Steuerbescheinigung, dass das ausl. depotführende Kreditinstitut lediglich den Namen des Aktionärs angibt. Zukünftig sollten weitere Angaben, insb. der Anschaffungszeitpunkt verlangt werden, um Missbräuche besser erkennen zu können. Diese Angaben sollen zukünftig nach dem neu gefassten § 45b Abs. 2 EStG auf der Steuerbescheinigung vermerkt werden, um sie der Finanzverwaltung für Zwecke der Prüfung von Erstattungsanträgen zur Verfügung zu stellen.