7.1 Allgemein

 

Rz. 11

Nach § 45b Abs. 1 Alt. 1 EStG sind in allen Fällen, in denen gem. § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG die die Kapitalerträge auszahlende Stelle i. S. d. § 44 Abs. 1 S. 3 EStG Steuerbescheinigungen erstellt, die Bescheinigungen mit einer sog. "individuellen Ordnungsnummer" zu versehen. Nach § 45b Abs. 1 Alt. 2 EStG gilt dies bei "jedem nach § 45b Abs. 5 zu übermittelnden Datensatz", d. h. auch bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigungsdaten nach § 45a Abs. 2a EStG. Die nach § 45b Abs. 1 EStG zu vergebende Ordnungsnummer soll ausweislich der Begründung des AbzStEntModG u. a. die eindeutige und maschinelle Zuordnung jeder Steuerbescheinigung bzw. des für einen bestimmten Zufluss von Kapitalerträgen übermittelten Datensatzes zum Aussteller bzw. Übermittler ermöglichen.[1] Die Ordnungsnummer darf nach dem eindeutigen Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ("individuelle Ordnungsnummer") nur einmalig vergeben werden und nicht mit einer anderen (von dieser oder einer anderen meldepflichtigen Stelle) vergebenen Ordnungsnummer übereinstimmen.

[1] BT-Drs. 19/27632, 43.

7.2 Erfasste Kapitalerträge

 

Rz. 12

Erfasst sind durch die Vorschrift des § 45b Abs. 1 EStG nicht nur Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG (insbes. girosammelverwahrte Aktien), sondern auch alle anderen Arten von Kapitalanlagen. Dies ergibt sich durch den Verweis auf § 45a Abs. 2 in § 45b Abs. 1 EStG und die dort genannten Kapitalerträge, für die Steuerbescheinigungen durch die sog. auszahlende Stelle auszustellen sind. Erfasst sind somit über § 45a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG insb. auch

  • Zinseinkünfte,
  • Gewinne aus Termingeschäften und
  • Veräußerungsgewinne.

Darüber sind auch Produkte erfasst, die Versicherungen ihren Kunden anbieten, wie

  • Beitragsdepots,
  • Parkdepots und
  • Kapitalisierungsgeschäfte (Versicherungssparen).

Diese Produkte führen zu Zinserträgen, die mit dem Einlagengeschäft von Kreditinstituten vergleichbar sind und demzufolge unter § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG fallen.

Kritisch zu sehen ist, dass die Neuregelungen ausdrücklich auf Kapitalerträge nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG abzielen, aber zumindest diejenigen Aussteller von Steuerbescheinigungen hätten ausgenommen werden sollen, bei denen solche Kapitalerträge per se nicht anfallen können. Hier sind insbes. Fondsgesellschaften zu nennen, die in den Kundendepots ausschließlich Investmentanteile verwahren. Entsprechendes gilt auch für Bausparkassen, bei denen als Kapitalerträge von Kunden nur Zinsen anfallen können. Eine solche Ausnahme wurde jedoch unverständlicherweise nicht in § 45b Abs. 1 EStG aufgenommen. Dies führt zu einem erheblichen Bürokratieaufbau, da die Implementierung dieser Ordnungsnummer in die Systeme bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zu einem erheblichen Aufwand führt.

7.3 Amtliches Muster/formale Erstellung der Ordnungsnummer

7.3.1 Allgemein

 

Rz. 13

Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 1 EStG ist die Ordnungsnummer nach "amtlichem Muster" zu erstellen. Ein amtliches Muster muss ähnlich dem in einem BMF-Schreiben veröffentlichten amtlichen Muster für Steuerbescheinigungen[1] von der Finanzverwaltung im BStBl veröffentlicht werden. Auch nach der Gesetzbegründung werden Inhalt und Struktur der Ordnungsnummer durch das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach amtlichen Muster vorgegeben.[2] Durch das AbzStEntModG wurde in § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e EStG eine Ermächtigungsgrundlage eingefügt, wonach das BMF befugt ist, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vorgaben für die Zuweisung der Ordnungsnummer nach § 45b Abs. 1 EStG zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 48a EStG gilt § 51 Abs. 4 Nr. 1e EStG erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2023 zufließen.

[2] BT-Drs. 19/27632, 43.

7.3.2 Anforderungen der Praxis

 

Rz. 14

Aus Sicht der Praxis wäre hinsichtlich der Vorgaben für die Bildung der Ordnungsnummer ein einfach umzusetzendes Verfahren wünschenswert. Da für jede Steuerbescheinigung und Meldung das Ordnungskriterium zugeordnet und in den Meldungen auf dieses referenziert werden muss, bedarf es einer rechtzeitigen und klaren Vorgabe zur Vergabe der Ordnungsnummer. Denkbar wäre insoweit dann eine Ordnungsnummer, die sich aus der BaFin-Nummer und der Vertrags-/Kontonummer sowie ggf. weiteren im Unternehmen selbst erzeugten Ziffern zusammensetzt. Diese Angaben sind in den IT-Systemen der Kreditinstitute/Versicherungen bereits vorhanden. Dabei ist zu beachten, dass infolge des üblichen Outsourcings Steuerbescheinigungen oftmals durch Dienstleister erstellt werden. Eine fortlaufende Nummerierung wäre insoweit nur sehr aufwendig umsetzbar, da sich verschiedene interne und externe Stellen abstimmen müssten, um zu wissen, welche Nummer zu verwenden wäre. Die eindeutige Ordnungsnummer sollte durch die einzelnen Institute selbst gestaltet werden können. Zudem sollte die Ordnungsnummer von der Finanzverwaltung technisch so genutzt werden, dass eine...

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