8.1 Allgemein
Rz. 16
Gem. § 45b Abs. 2 EStG, der zentralen Vorschrift des § 45b EStG, sind bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und Nr. 2 S. 4 EStG, d. h. Dividenden auf depotverwahrte Aktien und beteiligungsähnliche Wertpapiere deutscher Emittenten, für jeden Gläubiger der Kapitalerträge die in einer Steuerbescheinigung auszuweisenden Angaben um die in § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG genannten Angaben zu ergänzen. Hinzuweisen ist zudem auf § 45b Abs. 3 S. 1 EStG, in dem für den Fall, dass die Kapitalerträge i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG aufgrund eines Hinterlegungsscheins bezogen wurden, sich auch die Angaben § 45b Abs. 2 EStG auf den Hinterlegungsschein beziehen (Rz. 35). Mit den Daten nach § 45b Abs. 2 EStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine umfassende "KapESt-Datenbank" bzw."Steuerbescheinigungs-Datenbank" beim BZSt aufgebaut werden. In der Praxis liegen den depotführenden Stellen diese Informationen jedoch regelmäßig nicht vollständig vor (siehe schon Rz. 7).
8.2 Zu übermittelnde Daten nach § 45b Abs. 2 Nr. 1 bis 9 EStG
8.2.1 Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge (Nr. 1)
Rz. 17
Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 EStG ist in die Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 EStG zunächst die Identifikationsnummer i. S. d. § 139b AO des Gläubigers der Kapitalerträge aufzunehmen. Die Identifikationsnummer darf nach § 139b Abs. 1 S. 1 AO indes nur für natürliche Personen ausgestellt werden. Daher bestimmt § 45b Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 EStG, soweit es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person handelt, sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer i. S. d. § 139c AO oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben.
Vergeblichkeitsmeldung bei fehlender Identifikationsnummer
Im Rahmen der zahlreichen verpflichtenden Angaben nach § 45b EStG sollte zumindest die Angabe der Identifikationsnummer in der Praxis bei den depotführenden Stellen nicht zu Problemen führen, da sie den depotführenden Stellen regelmäßig aufgrund der verpflichtenden Erhebung nach § 154 Abs. 2a AO vorliegt. Liegt diese jedoch nicht vor, ist bereits heute eine sog. Vergeblichkeitsmeldung nach § 154 Abs. 2c AO abzugeben. Von der Finanzverwaltung muss jedoch geregelt werden, welche Folgen für das Ausstellen von Steuerbescheinigungen sich aus einer nicht vorliegenden Identifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer bzw. Steuernummer ergeben.
8.2.2 Brutto-Ausweise von Kapitalerträgen und KapESt (Nr. 2 und 3)
Rz. 18
Gem. § 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG sind ertragsbezogene Informationen in die Steuerbescheinigung aufzunehmen. Weiter ist nach § 45b Abs. 2 Nr. 2 EStG in der Steuerbescheinigung auch der Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge (also i. d. R. 25 % auf die zu meldende Dividende) unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers (sog. "ISIN" anzugeben.
Daneben sind nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 1 EStG der Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgeführten KapESt und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern anzugeben. Unter "Brutto-Ausweis" ist zu verstehen, dass etwa bei der auszuweisenden KapESt eine durchgeführte Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG nicht zu berücksichtigen ist (siehe den Wortlaut des § 45b Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 3 EStG). Fallen die Kapitaleinkünfte nicht unter § 20 Abs. 8 EStG, werden die Einkünfte unterjährig nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 S. 2 EStG mit negativen Kapitalerträgen oder mit dem Sparer-Pauschbetrag verrechnet. D.h., dass statt der Beträge der abgeführten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden KapESt vor Durchführung des Verlustausgleichs und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben ist.
Ausweis der KapESt ohne KiSt
Auch laut Begründung des AbzStEntModG erfolgt der Ausweis der einbehaltenen und abgeführten KapESt ohne Berücksichtigung der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt. D.h. für die Praxis , dass keine Brutto-KiSt zu ermitteln ist.
Es spricht zudem viel dafür, dass auch eine Quellensteueranrechnung nicht zu berücksichtigen ist. Die Quellensteueranrechnung gem. § 43a Abs. 3 S. 1 EStG findet in § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG keine Erwähnung. Daher sollte bei Privatanlegern die KapESt auch vor Berücksichtigung der Quellensteueranrechnung anzugeben werden. Fraglich ist letztlich, ob die Brutto-KapESt auch vor der NV-Bescheinigung auszuweisen ist, was vom BZSt beantwortet werden muss.
Praxisbeispiel 1 für Meldung des Bruttobetrags:
Dividende 100 EUR
Im Steuerabzugsverfahren berücksichtigter Verlust: 100 EUR
StB (Jahressteuerbescheinigung Muster I):
Höhe der Kapitalerträge = 0 EUR
KapESt = 0 EUR
Nach § 45b Abs. 2 Nr. 3 EStG zu meldende einbehaltene und abgeführte KapESt/Zuschlagsteuern = 25 EUR bzw. 1,37 EUR (SolZ)
Praxisbeispiel 2 für Meldung des Bruttobetrags:
Dividende 100 EUR
Freistellungsauftrag 801 EUR
StB (Jahressteuerbescheinig...