Rz. 24

§ 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG verlangt eine umfassende Übermittlung von Angaben über Verwahrketten durch die meldepflichtigen Stellen. Konkret werden nach § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG folgende Angaben verlangt:

  • die Firma,
  • die Rechtsform,
  • die Anschrift und
  • der Legal Entity Identifier ("LEI")

der jeweils

  • in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder ausl. Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie
  • der Depotbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden.

Um der Finanzverwaltung die Prüfung zu ermöglichen, über welche Depotbanken der Gläubiger der Kapitalerträge seine Stellung als Anteilseigner begründet, sind ausweislich der Begründung des AbzStEntModG die in die Verwahrkette eingebundenen Zwischenverwahrstellen anzugeben.[1] In der Praxis liegen den die Kundendepots führenden und als auszahlende Stellen fungierenden deutschen Kreditinstituten die geforderten Angaben jedoch nicht vor. Denn die auszahlenden Stellen haben nur zu dem jeweils vorgeschalteten Zwischenverwahrer Vertragsbeziehungen und nicht zu den diesem ggf. vorgeschalteten Zwischenverwahrern. Wie auch Normenkontrollrat und Bundesrat bereits zu Recht kritisch in ihren Stellungnahmen betont haben, fehlen den auszahlenden Stellen damit die von § 45b Abs. 2 Nr. 8 EStG geforderten Daten zu den Zwischenverwahrern.[2]

soiehe zu den nicht vorliegenden Angaben bei den meldepflichtigen Stellen auch die Darstellung in § 45b EStG Rz. 7. Eine lückenlose Auflistung der Verwahrkette ist nach aktuellem Kenntnisstand bei Auslandssachverhalten nicht durchweg valide darstellbar und wäre selbst in den Fällen, in denen die Beschaffung der Daten möglich wäre, überaus aufwendig. Die geforderten Angabepflichten führen außerdem zu einem immensen bürokratischen Aufwand und sind im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel nicht erfolgversprechend. Überdies ist unklar, welchen Informationsgewinn sich die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Erkennung von Steuergestaltungen aus den Angaben zur Verwahrkette bei Inlandssachverhalten verspricht. Die Dividende wird in der Verwahrkette brutto bis zur depotführenden Stelle durchgeleitet.[3] Dort wird die KapESt an das FAabgeführt und die Nettodividende dem Kunden gutgeschrieben.

[1] BR-Drs. 50/21 (B), 15.
[2] BR-Drs. 50/21 (B), 15.
[3] BT-Drs. 19/27632, 93.

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