Rz. 45
Durch § 16a ZIV wird der nach § 7 ZIV auf die Mitgliedstaaten der EU räumlich begrenzte Geltungsbereich der ZIV um Gebiete von Drittstaaten sowie abhängige und assoziierte Gebiete erweitert, mit denen die EU (§ 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ZIV) bzw. die Bundesrepublik Deutschland (§ 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ZIV) bilaterale Abkommen i. S. v. Art. 17 Abs. 2 ZinsRL mit Regelungen, die denen der ZinsRL gleichwertig sind, abgeschlossen hat.
Rz. 45a
§ 16a ZIV gilt nach § 17 Abs. 3 S. 1 ZIV nur noch für Zinszahlungen, die nach dem 31.12.2015 bis zu dem Zeitpunkt zufließen, zu dem eine Änderung, eine Suspendierung oder eine Beendigung der Anwendung der Abkommen, die mit den in § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten Staaten oder abhängigen oder assoziierten Gebieten jeweils geschlossen wurden, in Kraft getreten ist. Dies gilt nach § 17 Abs. 3 S. 2 ZIV auch für Curacao und Sint Maarten. Damit wird sichergestellt, dass die inländischen Zahlstellen und das BZSt auch nach dem 31.12.2015 die ZIV nach Maßgabe des § 16a ZIV anzuwenden haben. Das gilt, bis jeweils der OECD-Standard über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (CRS) mit den in § 16a ZIV genannten Staaten und Gebieten anzuwenden ist. Für Aruba und Sint Maarten ist die ZIV für nach dem 31.12.2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.
Rz. 46
Soweit im Inland ansässige wirtschaftliche Eigentümer grenzüberschreitende Zinszahlungen aus den in § 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZIV genannten Drittstaaten oder abhängigen und assoziierten Gebieten beziehen, wird von der betreffenden Zahlstelle die EU-Quellensteuer einbehalten. Für den Steuerabzug gelten die in den jeweiligen Zinsabkommen vereinbarten Regelungen, die denen von Art. 11, 12 ZinsRL gleichwertig sind, und die nach § 10 ZIV auch für die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich gelten (Rz. 39ff.).
Rz. 46a
In der Schweiz, wie auch in Liechtenstein, wird die EU-Quellensteuer (hier EU-Steuerrückbehalt genannt) bei Zahlungen auf Forderungen, die von in der Schweiz ansässigen Schuldnern begeben wurden oder sich auf schweizerische Betriebsstätten in der Schweiz nicht ansässiger Personen beziehen, nicht einbehalten, wenn die Erträge beim Schuldner schon der schweizerischen Verrechnungssteuer unterlegen haben.
Rz. 47
Der wirtschaftliche Eigentümer (in der Schweiz: Nutzungsberechtigter) kann den Abzug der EU-Quellensteuer vermeiden, indem er seine Zahlstelle ausdrücklich ermächtigt, vom Steuerabzug Abstand zu nehmen und dafür seine Zinserträge nach den Regelungen des Datenerhebungs- und -übermittlungsverfahrens entsprechend den §§ 8, 9 ZIV der zuständigen Behörde seines Wohnsitzstaates, d. h. dem BZSt, mitzuteilen.
Rz. 47a
Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 13 ZIV zur Abstandnahme vom Steuerabzug ist nur bei Zahlstellen möglich, die in Andorra oder einem der in Abs. 3 näher bezeichneten Gebiete ansässig sind.
Rz. 48
In den Zinsabkommen mit Anguilla, den Kaimaninseln und Montserrat wurde von vornherein statt des Abzugs der EU-Quellensteuer die Anwendung des Datenübermittlungsverfahrens vereinbart.
Rz. 49
Die Datenerhebung und -übermittlung nach den §§ 8, 9 ZIV durch inländische Zahlstellen und das BZSt ist nach Abs. 2 beschränkt auf Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die auf den Britischen Jungferninseln (Zuflüsse ab dem 1.1.2012), Turks – und Caicosinseln (Zuflüsse ab dem 1.1.2012 ), Guernsey (Zuflüsse ab dem 1.7.2011), Jersey, der Insel Man (Zuflüsse ab dem 1.7.2011), Montserrat, Aruba oder den Niederländischen Antillen steuerlich ansässig sind. Eine Kurzübersicht in Form einer Länderaufstellung über den aktuellen Stand der Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung nach der ZIV ist auf der Internetseite des BZSt zu finden.
Rz. 49a
Die Zinsabkommen mit der Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco, Andorra und den Kaimaninseln sehen seitens der EU-Mitgliedstaaten und somit auch der Bundesrepublik Deutschland dagegen keine Datenübermittlung über grenzüberschreitende Zinszahlungen an dort steuerlich ansässige wirtschaftliche Eigentümer (Nutzungsberechtigte) vor.
Rz. 50
Durch § 16a Abs. 4 ZIV werden die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZIV gemäß den Vereinbarungen in den verschiedenen Zinsabkommen bestimmt.