Rz. 6

Voraussetzung für die Anwendung des § 46 EStG ist, dass im Einkommen ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind, von denen LSt einbehalten worden ist. § 46 EStG greift daher auch ein, wenn neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte anderer Einkunftsarten vorliegen. Besondere Voraussetzungen hinsichtlich des Verhältnisses der Höhe der beiden Gruppen von Einkünften zueinander bestehen nicht. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit brauchen also nicht zu überwiegen. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten reicht es aus, wenn nur einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat (Rz. 18).

 

Rz. 6a

Wenn Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit tatsächlich nicht vorliegen, sondern irrtümlich von anderen Einkünften LSt einbehalten worden ist (z. B. beim LSt-Abzug vom als Gehalt bezeichneten Vorweggewinn des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Personengesellschaft), liegt kein Fall des § 46 EStG vor. In solchen Fällen kommt nur eine Veranlagung nach § 25 Abs. 1 EStG in Betracht.

 

Rz. 7

Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen im Einkommen des Stpfl. enthalten sein. Steuerbefreite oder nicht steuerbare Einkünfte oder Einkunftsteile sind im Einkommen nicht enthalten. Dies gilt in gleicher Weise für die Einkünfte, die nach einem DBA steuerfrei bleiben, auch wenn für sie der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG gilt. Ebenso sind im Einkommen die Einkünfte nicht enthalten, von deren Besteuerung nach dem aufgrund des § 34c Abs. 5 EStG ergangenen Auslandstätigkeitserlass[1] abgesehen wird. Nach den §§ 4040b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn ist ebenfalls im Einkommen nicht enthalten, da er gem. der §§ 40 Abs. 3 S. 3, 40a Abs. 5 und 40b Abs. 5 S. 1 EStG bei einer Veranlagung außer Ansatz bleibt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge