2.1 Maßgeblichkeit der arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung
Rz. 8
Die Regelung des § 4b EStG betrifft den "Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung", die vom Stpfl. aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wurde. Da das Steuerrecht keine eigene Definition der Direktversicherung kennt, ist die Definition des BetrAVG auch für den Regelungsbereich des § 4b EStG maßgeblich. Lediglich das arbeitsrechtliche Merkmal für die betriebliche Altersversorgung, dass diese dem Arbeitnehmer "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" zugesagt worden ist, wird bei der steuerrechtlichen Anwendung durch das Erfordernis einer Zusage "aus betrieblichem Anlass" überlagert. Dies ist auch sachgerecht, weil einerseits das Arbeitsrecht das Merkmal "aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses" lediglich als zusätzliche Betonung der Beschränkung des Anwendungsbereichs des BetrAVG auf Arbeitsverhältnisse versteht und andererseits das Steuerrecht nicht alle Arbeitsverhältnisse ohne Weiteres als betrieblich veranlasst einstuft.
2.2 Definition
Rz. 9
Die Direktversicherung besteht nach der Legaldefinition des § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG darin, dass
- der Arbeitgeber
- zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung
- eine Lebensversicherung
- auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und
- diesem oder dessen Hinterbliebenen ganz oder teilweise die (widerrufliche oder unwiderrufliche) Bezugsberechtigung für die Leistungen aus dieser Lebensversicherung einräumt.
Rz. 10
Aus § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG folgt zusätzlich, dass dies der Durchführung einer Versorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses dient.
Rz. 11
Mit Abschluss des Versicherungsvertrags wird der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherungsprämien zu zahlen. Gleichzeitig erwächst ihm – im Regelfall einer kapitalbildenden Lebensversicherung (Rz. 26) sowie vorbehaltlich von Bezugsberechtigungen Dritter – der mit den Prämienzahlungen kontinuierlich anwachsende Versicherungsanspruch. Grundlage für den Versicherungsvertrag wird i. d. R. eine – ggf. konkludente – Versorgungszusage des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer sein. Ob damit ein unmittelbarer Versorgungsanspruch gegen den Arbeitgeber entsteht oder der Arbeitgeber eine solche unmittelbare eigene Verpflichtung nicht eingehen wollte oder dies ausdrücklich ausschließt, ist unerheblich. Für die Erfüllung der Versorgungszusage hat der Arbeitgeber in jedem Fall von Gesetzes wegen einzustehen. Dies gilt für alle Arten der mittelbaren Versorgungszusagen, auch dann, wenn sie auf Entgeltumwandlung beruhen. Bei Eintritt des Versicherungsfalls wird der Arbeitgeber von seiner Verpflichtung aus der Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. seinen Hinterbliebenen befreit, soweit der Versicherer die Versorgungsleistungen tatsächlich erbringt.
Rz. 12
Kürzt der Versicherer nach Eintritt des Versorgungsfalls die Leistungen, weil der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht vollständig erfüllt hat, entsteht ein Leistungsergänzungsanspruch des Arbeitnehmers/Leistungsbeziehers gegen den Arbeitgeber aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Ggf. wird dem Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Versorgungsfalls, also schon im Ansparzeitraum, als Drittbegünstigtem aus dem Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Erfüllung der Beitragspflicht gegen den Arbeitgeber zustehen, sodass er mit der Verfolgung seiner Rechte nicht bis zum Eintritt des Versorgungsfalls warten muss.
Rz. 13
Die Direktversicherung führt somit zu Rechtsbeziehungen in einem Dreiecksverhältnis. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht eine Versorgungszusage. Der Arbeitgeber schließt als Versicherungsnehmer, d. h. als Vertragspartner des Versicherers, einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer ist Versicherter dieses Lebensversicherungsvertrags und als Bezugsberechtigter gleichzeitig Leistungsempfänger.
Rz. 14
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Definition muss der Lebensversicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist. Ist der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer, so liegt weder arbeits- noch steuerrechtlich eine Direktversicherung vor, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Versicherungsprämien zusätzlich zum Arbeitslohn erstattet oder Beitragszuschüsse leistet (z. B. zu einer befreienden Lebensversicherung). Wird in einem solchen Fall die durch die (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitnehmers generierte Altersversorgung von der Zusage des Arbeitgebers umfasst, steht dies einer Entgeltumwandlung gleich.
Rz. 15
Maßgeblich ist allerdings bei teleologischer Auslegung in Erweiterung des Wortlauts von § 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG nicht der Vorgang des Vertragsabschlusses durch den Arbeitgeber, sondern die dadurch geschaffene materielle Rechtslage: Deshalb genügt es, wenn der Arbeitgeber auf andere Weise als durch Vertragsabschl...