5.1 Allgemeines
Rz. 77
Ansprüche aus Lebensversicherungen können vom Arbeitgeber abgetreten oder beliehen werden. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
Rz. 78
§ 4b S. 2 EStG stellt klar, dass die Abtretung oder Beleihung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unschädlich ist, der Versicherungsanspruch also trotz (Sicherungs-)Abtretung oder Beleihung nicht aktivierungspflichtig ist. Damit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, das angesammelte Deckungskapital der Direktversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in gleicher Weise wirtschaftlich zu nutzen, wie es im Fall einer Pensionszusage gem. § 6a EStG möglich ist. Um dies sicherzustellen, wurde S. 2 in § 4b EStG aufgenommen.
Rz. 79
In der Praxis wird die Beleihung vielfach als Finanzierungsinstrument (Policen-Darlehen) für die durch die Direktversicherung entstehenden Aufwendungen eingesetzt, etwa bei Abschluss einer Direktversicherung gegen Einmalprämie.§ 4b S. 2 EStG bezieht sich jedoch nicht nur auf solche direkten Finanzierungsbeleihungen der Versicherungsaufwendungen, sondern auf alle Fälle der Kreditaufnahme des Arbeitgebers unter Verwendung des Deckungskapitals der Direktversicherung als Sicherheit.
5.2 Beleihungsrecht
Rz. 80
Ansprüche aus Lebensversicherungen können durch Beleihung Kreditunterlage sein. Die Kreditierung erfolgt i. d. R. durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung (Rückkaufsanspruch, Leistungsanspruch). In Betracht kommt aber auch eine Vorauszahlung auf den künftigen Versicherungsanspruch. Eine solche Vorauszahlung unterscheidet sich von einem Policen-Darlehen dadurch, dass der Versicherer mit der Vorauszahlung seine Vertragsleistung erbringt, sodass damit keine Rückzahlungsverpflichtung wie bei einer Darlehensgewährung verbunden ist. Bilanzrechtlich ist die Vorauszahlung wie ein Darlehen und deshalb als gesonderter Vorgang zu behandeln.
Rz. 81
Jede Art von Beleihung setzt voraus, dass der Rechtsinhaber über den Versicherungsanspruch verfügen kann. Bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung muss deshalb der Bezugsberechtigte mitwirken. Auf die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge bezogen bedeutet dies, dass bei widerruflicher Bezugsberechtigung der Arbeitgeber als Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag – auch nach Eintritt der Unverfallbarkeit – die auf das Leben seines Arbeitnehmers abgeschlossene Direktversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls beleihen kann (Rz. 62). Ist die Direktversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls beliehen, so gehen die Rechte des Kreditgläubigers (Pfandrechtsinhabers bzw. Empfängers der Sicherungsabtretung) der Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers vor. Aufgrund seiner Versorgungszusage ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls den Arbeitnehmer so zu stellen, als ob die Beleihung nicht erfolgt wäre (so arbeitsrechtlich ausdrücklich § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG; zu § 4b S. 2 EStG s. Rz. 84ff.). Der Arbeitgeber kann dieser Verpflichtung entweder dadurch nachkommen, dass er die dem Versicherer obliegende Leistung, die aufgrund der fortbestehenden Beleihung an den Beleiher fließt, an den Arbeitnehmer nunmehr selbst erbringt. Er kann aber auch die Beleihung rückgängig machen, etwa – bei einem sich ständig erneuernden Versicherungsbestand – durch Ersetzen der fällig gewordenen Direktversicherung durch eine noch nicht fällige Versicherung eines anderen Arbeitnehmers.
Rz. 82
Bei einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung ist der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag. Der Arbeitgeber kann deshalb eine solche Versicherung aus eigenem Recht nicht beleihen.
5.3 Beleihung bei Unverfallbarkeit
Rz. 83
Tritt bei einer mit widerruflicher Bezugsberechtigung ausgestatteten Direktversicherung die Unverfallbarkeit ein, so hindert dies die Beleihbarkeit durch den Arbeitgeber nicht. Denn durch die Unverfallbarkeit erwirbt der Arbeitnehmer nicht etwa das Forderungsrecht aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer, vielmehr wird der Arbeitgeber lediglich dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, einen Widerruf nicht mehr auszuüben. Der Fortbestand der Beleihbarkeit ergibt sich mittelbar auch aus § 1b Abs. 2 S. 3 BetrAVG. Danach ist der Arbeitgeber – wie bereits aus dem Grundverhältnis der Versorgungszusage heraus (Rz. 61) – bei Beleihung im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls verpflichtet, den Arbeitnehmer so zu stellen, als ob der Versicherungsanspruch nicht beliehen wäre.
5.4 Regelung des § 4b S. 2 EStG
Rz. 84
Nach S. 2 tritt die Rechtsfolge des S. 1 – keine Aktivie...