Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 141
Gegenstände, deren Anschaffungspreis in fremder Währung vereinbart ist, sind grundsätzlich mit dem Kurs desjenigen Tages umzurechnen, zu dem sie nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Buchführung zu erfassen sind, d. h. mit dem Kurs des Tages der Lieferung (§ 6 EStG Rz. 32ff.). Ist die Zahlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig, und ändert sich der Kurs bis zur Zahlung, berühren diese Änderungen die Anschaffungskosten nicht mehr. Es handelt sich vielmehr um hiervon getrennte Währungskursgewinne oder -verluste.
Rz. 141a
Bestände an ausländischem Geld (Bar- und Buchgeld) sind ebenfalls nach diesen Grundsätzen zu bilanzieren. Sie sind mit dem Kurs des Anschaffungstags einzubuchen. Ein zum Bilanzstichtag gestiegener Kurs ist nicht anzusetzen, da sonst nicht realisierte Gewinne ausgewiesen würden. Ein gesunkener Kurs ist durch einen Bewertungsabschlag zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Bilanzierung von Fremdwährungsforderungen. Sie sind mit dem Kurs vom Anschaffungstag bzw. dem niedrigeren Kurs vom Bilanzstichtag zu bewerten. Maßgebend ist nach § 256a HGB jeweils der Devisenkassamittelkurs. Bei positiver Entwicklung des Wechselkurses (Werterhöhung der Fremdwährungsforderung) ist dieser Gewinn aufgrund des Realisationsprinzips weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz zu erfassen. Etwas anders gilt jedoch für die Handelsbilanz, wenn die Restlaufzeit der Fremdwährungsforderung zum Bilanzstichtag ein Jahr oder weniger beträgt (§ 256a S. 2 HGB); eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus ist in der Steuerbilanz aber nicht möglich, ein Ertragsausweis in der Steuerbilanz unterbleibt. Ein höherer Kurs am Bilanzstichtag darf nach dem Realisationsprinzip nicht berücksichtigt werden. Entsprechend sind Fremdwährungsverbindlichkeiten mit dem Kurs vom Entstehungstag bzw. dem höheren Kurs vom Bilanzstichtag zu bilanzieren; maßgebend ist nach § 256a HGB ebenfalls der Devisenkassamittelkurs. Ein niedriger Kurs zum Bilanzstichtag darf als nicht realisierter Gewinn nicht berücksichtigt werden. Dies gilt für die Handelsbilanz nicht, wenn die Restlaufzeit der Fremdwährungsverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ein Jahr oder weniger umfasst (§ 256a S. 2 HGB); in der Steuerbilanz ist ein solcher Ertrag nicht auszuweisen.
Soweit für die Prognose der zukünftigen Wertentwicklung die Entwicklung des Fremdwährungskurses von Bedeutung ist, sind Änderungen des Kurswerts ebenso wie Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art wertbegründende Tatsachen und deshalb bei der Teilwertbestimmung von Fremdwährungsverbindlichkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie am maßgeblichen Bilanzstichtag bereits vorlagen.
Etwas anderes kann sich bei der Novation von Fremdwährungsdarlehen ergeben. Sofern sich der Kurs seit Begründung des Darlehens vorteilhaft entwickelt hat und das neue Schuldverhältnis nach der Novation nicht mit dem alten identisch ist, führt dies zu einer Gewinnrealisierung. Die Novation von Euro-Darlehen führt jedoch niemals zu einer Gewinnrealisierung.