Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 130
Ausbeuteverträge sind Verträge, durch die der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer das Recht erhält, aus einem Grundstück Bodenbestandteile (z. B. Torf, Steine, Kohle, Sand, Kies, Kalk, Lehm, Wasser) zu entnehmen. Diese Verträge können Kauf- oder Pachtverträge sein. Kaufverträge liegen nur vor, wenn der Grundstückseigentümer selbst die Bodenbestandteile abbaut und verkauft oder dem Vertragspartner gestattet, eine bestimmte Menge Bodenbestandteile zu entnehmen. Ein Pachtvertrag liegt dagegen vor, wenn der Grundstückseigentümer dem Vertragspartner den Besitz an dem Grundstück einräumt und ihm gestattet, über eine bestimmte (oder unbestimmte) Zeit die Bodenbestandteile abzubauen. Bei einem Kaufvertrag wird die zu liefernde Sache (Bodenbestandteile) übergeben, bei einem Pachtvertrag wird das Grundstück übergeben mit dem Recht, die Bodenbestandteile abzubauen. Nicht entscheidend ist, dass sich die Vergütung nach der Menge der abgebauten Bodenbestandteile richtet. Für einen Pachtvertrag spricht es dagegen, wenn die Vergütung zeitbezogene Elemente enthält. Insbesondere spricht es für Pacht, wenn den Berechtigten Wiederherstellungsverpflichtungen (Planierung, Wiederauffüllung, Rekultivierung) treffen.
I. d. R. handelt es sich bei Ausbeuteverträgen daher um Pachtverträge. Auf die Bezeichnung des Vertrags durch die Parteien kommt es nicht an.
Rz. 131
Ein Pachtvertrag liegt auch vor, wenn das Grundstück zum Zweck der Ausbeutung veräußert wird, aber nach deren Beendigung zurückzuübertragen ist. Dann fehlt es an der für ein Grundstückserwerbsgeschäft typischen freien Verfügungsgewalt des Erwerbers über das Grundstück.