Prof. Dr. Gerrit Frotscher, Prof. Dr. Christoph Watrin
Rz. 181
Das Gliederungsschema des § 266 HGB sieht – wie auch bei anderen Gliederungspunkten – den gesonderten Ausweis von geleisteten Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände vor, also von Vorauszahlungen auf noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen der in diesem Gliederungsteil genannten Aktiva. Voraussetzung für den Ansatz von Anzahlungen ist, dass das zu erwerbende Gut aktivierungsfähig ist. Fehlt es daran, so liegen sofort abziehbare Betriebsausgaben vor.
Rz. 181a
Handels- und Steuerrecht betrachten die Anzahlung als besonderen, von dem zu erwerbenden Gut zu unterscheidenden Vermögensgegenstand; sie verkörpert entweder den Lieferungsanspruch oder einen (wertmäßig entsprechenden) Rückzahlungsanspruch, in jedem Fall also ein Forderungsrecht.
Eine Aktivierung unter dieser Position kommt i. d. R. nur beim Erwerb von immateriellen Einzelwirtschaftsgütern in Betracht. Werden Anzahlungen auf einen Betriebskauf erbracht, bei dem ein Geschäftswert aufgedeckt wird, so ist die Anzahlung zunächst auf die erworbenen Einzelwirtschaftsgüter zu verrechnen, nicht auf den Geschäftswert.
Rz. 182
Geleistete Anzahlungen sind bei dem Leistenden zu dem Zeitpunkt zu aktivieren, zu dem der Anzahlungsbetrag aus dem Vermögen des Leistenden ausscheidet; erhaltene Anzahlungen sind zu passivieren, wenn sie das Vermögen des Kaufmanns erhöhen. Anzahlungen führen daher nicht zur Gewinnrealisierung. Diese Art der Bilanzierung von Anzahlungen hat auch dann zu erfolgen, wenn das zugrunde liegende Geschäft und die Leistung des anderen Teils nicht bilanzierbar ist. Die Anzahlung ist auch in diesem Fall gewinnneutral. Die Gewinnauswirkung tritt erst ein, wenn die Leistung erbracht ist und das Entgelt endgültig gezahlt wird.