Rz. 265

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG hat bei Versteuerung nach vereinbarten Entgelten schon bei Vereinnahmung des Entgelts eine Umsatzversteuerung zu erfolgen, wenn das Entgelt vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird. Insoweit greift die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ein.

Nach BFH[1] war eine solche USt-Belastung weder aktiv auszuweisen noch abzugrenzen. Damit trat eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entsprechende Verzerrung des Gewinnausweises ein. Nach § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG muss daher die USt als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, wenn sie als Aufwand gebucht worden ist, und soweit die Anzahlung am Bilanzstichtag auszuweisen ist.

Der Fortbestand des aktiven RAP ist daher vom Passivposten "erhaltene Anzahlung" abhängig. Er ist aufzulösen, wenn auch die erhaltene Anzahlung auszubuchen ist.

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