Rz. 15

Nach § 50b EStG sind die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (vgl. Rz. 8ff.) berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, für die Anrechnung oder Erstattung von KapESt, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag, für das Ausstellen der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG oder die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten zu prüfen.

 

Rz. 16

Am Verfahren (dem jeweiligen Anrechnungs-, Vergütungs- und/oder Erstattungs- bzw. Abstandnahmeverfahren) beteiligt sind

  • der Anteilseigner/Gläubiger der Kapitalerträge

    • als Anrechnungsberechtigter oder
    • als Vergütungs- bzw. Erstattungsberechtigter oder
    • als derjenige, der einen Anspruch auf Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag hat,
  • die Aussteller von Steuerbescheinigungen

    • während des Halbeinkünfteverfahrens[1], d. h. Ausschüttungskörperschaften, Steuerabzugspflichtige i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7a und 7b EStG und andere Schuldner von steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen, inländische Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute[2], die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle (lt. JStG 2007) in den Fällen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 4 EStG,
    • während des Anrechnungsverfahrens[3], d. h. Anrechnungskörperschaften und andere Schuldner von steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen, inländische Kreditinstitute, inländische Notare,
  • die Sammelantragsteller[4], d. h. inländische Kreditinstitute (für ihre Depotkunden), Kapitalgesellschaften bzw. Treuhänder (für Belegschaftsaktionäre und/oder Inhaber von Belegschaftswertpapieren), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (für ihre Mitglieder),
  • bei der Nichtvornahme des Steuerabzugs[5] der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle (vgl. Rz. 23ff.).
 

Rz. 17

Soweit die Aussteller der Steuerbescheinigungen bzw. die Sammelantragsteller zur Einbehaltung und Abführung von KapESt verpflichtet sind, besteht insoweit bereits nach §§ 193, 194 AO ein Prüfungsrecht der Finanzbehörden. Vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, Erl. zu §§ 193 und 194.

[2] Auch für Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG – erstmals für 2004.
[3] §§ 44, 45, 46 KStG a. F.; § 45a EStG; §§ 38b, 39a KAGG, § 18a AuslInvestmG.
[4] §§ 45b und 45c EStG.

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