6.1 Allgemeines
Rz. 26
Der am Verfahren Beteiligte hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt bzw. für die Anrechnung oder Erstattung von KapESt oder für die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag wie auch für das Ausstellen der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG bzw. für die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben (vgl. § 90 Abs. 1 AO, § 200 Abs. 1 AO; Frotscher, in Schwarz, AO, § 200 Rz. 1ff.).
Rz. 27
Zur Sicherung des jeweils betroffenen Verfahrens und zur Erleichterung der Nachprüfung durch die Finanzbehörden haben die am Verfahren Beteiligten über die allgemeinen steuerlichen Aufzeichnungspflichten hinaus bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen, die eigens auf das Anrechnungs- bzw. Vergütungs- und/oder Erstattungs- bzw. Abstandnahme- oder Mitteilungsverfahren ausgerichtet sind.
Bei den nachstehend aufgeführten Fällen handelt es sich lediglich um Beispiele, nicht um eine abschließende Aufzählung.
6.2 Aufzeichnungen über ausgestellte Ersatz-Steuerbescheinigungen
Rz. 28
Die Aussteller von Steuerbescheinigungen (Schuldner der Kapitalerträge bzw. inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute als auszahlende Stellen) haben Aufzeichnungen zu führen über Ersatz-Steuerbescheinigungen, die sie Anteilseignern/Gläubigern der Kapitalerträge für abhanden gekommene oder vernichtete Steuerbescheinigungen ausstellen. Vgl. § 45a EStG Rz. 71ff.
6.3 Aufzeichnungen über ungültige oder abhanden gekommene Steuerbescheinigungen bei Sammelanträgen
Rz. 29
Der Sammelantragsteller hat Aufzeichnungen zu führen über die Fälle, in denen er in Sammelanträgen nach § 45b EStG bzw. § 45c EStG versichert, dass eine von ihm ausgestellte Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 oder 3 EStG als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist. Vgl. § 45b EStG Rz. 17.
6.4 Aufzeichnungen über Sammelanträge im vereinfachten Verfahren nach § 45c EStG
Rz. 30
Damit die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge bei den Anteilseignern/Gläubigern der Kapitalerträge gesichert ist, wird bei einem Sammelantrag im vereinfachten Verfahren nach § 45c EStG die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt unter der Auflage gewährt, dass
Vgl. § 45c Abs. 4 S. 2 EStG; § 45c EStG Rz. 29 zu weiteren Auflagen.
6.5 Aufzeichnungen über Steuerbescheinigungen bei Tafelgeschäften
Rz. 31
Die inländischen Kreditinstitute als Aussteller von Steuerbescheinigungen haben nach § 45a Abs. 2 S. 5 EStG i. V. m. § 44a Abs. 6 EStG Aufzeichnungen zu führen über Steuerbescheinigungen, die sie bei Tafelgeschäften als sog. Schalterfälle kennzeichnen (vgl. § 45a EStG Rz. 65f.; § 44 EStG Rz. 20ff.; § 44a EStG Rz. 94ff.).
Die Kennzeichnung der Steuerbescheinigung dient der Sicherheit des Verfahrens. So sollte bei Kapitalerträgen, die im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens zur Anrechnung von KSt berechtigen, sichergestellt werden, dass die Anrechnung der KSt nur dem anrechnungsberechtigten Anteilseigner gewährt wird. Deshalb hatte das für die Besteuerung des Anteilseigners zuständige FA bei dessen Veranlagung zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der KSt berechtigt ist, wenn dieser ihm eine als Schalterfall gekennzeichnete Steuerbescheinigung vorlegte.
Rz. 32
In gleicher Weise soll bei Kapitalerträgen, die der als Zinsabschlag zu erhebenden KapESt unterliegen, bei Auszahlung im Tafelgeschäft der einbehaltene Zinsabschlag nur bei demjenigen auf die festgesetzte ESt angerechnet werden, der Gläubiger der Kapitalerträge, d. h. der Stammrechtsinhaber und somit auch der Steuerschuldner, ist.
Rz. 33
Nur wenn die Wertpapiere bei dem Kreditinstitut, das die Steuerbescheinigung ausstellt, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Wertpapierdepot geführt werden, kann unterstellt werden, dass sich das Kreditinstitut bei der Depoteröffnung sowohl durch eine Legitimations-, d. h. Identitätsprüfung i. S. d. § 154 Abs. 2 AO als auch durch die Identifizierung gem. § 2 Abs. 1 GwG Gewissheit über die Person desjenigen verschafft hat, an den es die Kapitalerträge auszahlt. Vgl. § 44 EStG Rz. 19c ff.
Die auszahlende Stelle kann bei Tafelgeschäften vor allem nicht nachprüfen, ob der Empfänger der Bescheinigung tatsächlich der Anteilseigner/Gläubiger der Kapi...