Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 244
Nach § 50d Abs. 10 S. 7 Nr. 1 EStG werden von Personengesellschaften geleistete Sondervergütungen, die nur aufgrund einer gewerblichen Prägung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, aus der Regelung ausgeschlossen. Diese Personengesellschaften erzielen nach deutschem Recht zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, originär, d. h. ohne die Qualifizierung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, aber Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Abkommensrechtlich fallen diese Einkünfte nicht unter Art. 7 DBA als Unternehmensgewinne, sondern unter die Artikel über die speziellen Einkunftsarten, also Art. 10–13, 21 des jeweiligen DBA (S. § 49 EStG Rz. 86).Da eine vermögensverwaltende Personengesellschaft keine "Unternehmensgewinne" i. S. d. DBA erzielt, können die Sondervergütungen auch nicht als "Teil der Unternehmensgewinne" eingeordnet werden, wie es § 50d Abs. 10 S. 1 EStG vorsieht. Sonst würden die Gewinne einer solchen Personengesellschaft den anderen Artikeln des DBA, die Sondervergütungen aber den Unternehmensgewinnen zugeordnet; das wäre systematisch unhaltbar. Es ist daher konsequent, die gewerblich geprägten Personengesellschaften aus der Regelung auszuschließen. Im Ergebnis sind die Sondervergütungen abkommensrechtlich als Einkünfte aus Zinsen, aus unbeweglichem Vermögen oder als Lizenzgebühren zu qualifizieren und die Besteuerungsrechte entsprechend abzugrenzen, während sie bei einer Erfassung durch die deutsche Steuer weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.
Rz. 245
Die gleiche Situation wie bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft besteht für das Besitzunternehmen bei der Betriebsaufspaltung. Auch das Besitzunternehmen erzielt abkommensrechtlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung, keine aus Unternehmensgewinnen. Die Regelung über gewerblich geprägte Personengesellschaften muss daher im Wege der ausdehnenden Interpretation auch auf Besitzunternehmen angewandt werden. Eine Einordnung der Sondervergütungen als Unternehmensgewinne wäre auch sinnwidrig (s. auch § 50i EStG). Dagegen ist die Vorschrift bei gewerblich infizierten Personengesellschaften anwendbar. Diese erzielen originär Einkünfte aus Gewerbebetrieb und daher abkommensrechtlich Unternehmensgewinne.