5.1 Verhältnis zu § 50c Abs. 3 EStG
Rz. 13
§ 50j EStG ergänzt die Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG (vormals: § 50d Abs. 1 EStG). Die Voraussetzungen des § 50j EStG müssen nach dem Wortlaut des § 50j Abs. 1 S. 1 EStG daher zusätzlich zu denen des § 50c Abs. 3 EStG vorliegen. D. h., sind nur die Voraussetzungen des § 50c Abs. 3 EStG, aber nicht die des § 50j EStG erfüllt, besteht kein Entlastungsanspruch auf KapESt nach § 50c Abs. 3 EStG.
5.2 Verhältnis zu § 50c Abs. 2 EStG, § 43b EStG
Rz. 14
§ 50j EStG nimmt nur Bezug auf § 50c Abs. 3 EStG (Erstattungsverfahren), nicht aber auf das Freistellungsverfahren nach § 50c Abs. 2 EStG (vormals: § 50d Abs. 2 EStG). Dies folgt daraus, dass das Freistellungsverfahren nur bei Schachtelbeteiligungen anwendbar ist.
5.3 Verhältnis zu § 50d Abs. 3 EStG
Rz. 15
§ 50d Abs. 3 EStG regelt spezielle Ausschlusstatbestände für § 50c Abs. 3 EStG und § 50c Abs. 2 EStG im Falle des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO), insbesondere im Falle des sog. "treaty shopping". Vor allem soll die Inanspruchnahme von Quellensteuer-Entlastungen nach DBA und nach EU-Richtlinien (insbesondere Mutter-Tocher-Richtlinie) durch die Zwischenschaltung einer (Holding)-Gesellschaft verhindert werden. Nach überzeugender Ansicht bleibt § 50d Abs. 3 EStG weiter neben § 50j EStG anwendbar, da nach § 50j Abs. 5 EStG andere die Erstattung einschränkende Normen weiter gelten, auch wenn diese die Erstattung in weitergehendem Umfang als § 50j EStG begrenzen.
Nach § 50d Abs. 3 S. 2 EStG ist der Ausschlusstatbestand des § 50d Abs. 3 S. 1 EStG aber dann nicht anwendbar (Rückausnahme), soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet. § 50d Abs. 3 S. 3 EStG bleibt aber gem. § 42 AO ausdrücklich "unberührt", d. h. dass § 42 AO – entgegen der Norm des § 42 Abs. 1 S. 2 AO – neben § 50d Abs. 3 EStG weiter anwendbar bleibt. Zur Kritik zum vergleichbaren Fall des weiter anwendbaren § 42 AO im Falle des § 50j Abs. 5 EStG vgl. Rz. 34–35.
5.4 Verhältnis zu § 36a EStG
Rz. 16
Hierzu vgl. Rz. 1.
5.5 Verhältnis zum Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Rz. 16a
Das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) v. 25.6.2021 ist am 1.7.2021 in Kraft getreten und hinsichtlich der Rechtsfolgen teilweise mit Inkrafttreten und teilweise erst ab dem 1.1.2022 anwendbar (§ 13 Abs. 1 StAbwG). Das StAbwG nimmt teilweise Bezug auf die internationalen Grundlagen des § 50j EStG, statuiert neue Rechtsfolgen bei Verstößen dagegen und ist daher in der Praxis neben § 50j EStG ebenfalls zu beachten. Das StAbwG hat zum Ziel, Steuerhoheitsgebiete, die anerkannte Standards in den Bereichen Transparenz in Steuersachen, unfairen Steuerwettbewerb und bei der Umsetzung der verbindlichen BEPS-Mindeststandards nicht erfüllen, dazu anzuhalten, Anpassungen in Richtung einer Umsetzung und Beachtung internationaler Standards im Steuerbereich vorzunehmen. Zu diesem Zweck sollen Personen und Unternehmen durch gezielte verwaltungsseitige und materiell-steuerrechtliche Maßnahmen davon abgehalten werden, Geschäftsbeziehungen zu natürlichen oder juristischen Personen in diesen Steuerhoheitsgebieten fortzusetzen oder aufzunehmen. Mit dem StAbwG werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete geführt werden. Das StAbwG basiert auf den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (sog. "schwarze Liste") sowie den seitdem in diesem Zusammenhang durch die Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung) verhandelten und vom Rat gebilligten Maßnahmen. Die Umsetzung der Abwehrmaßnahmen dient einem koordinierten Vorgehen der Mitgliedstaaten und verspricht auf diese Weise eine größtmögliche Effektivität.
Rz. 16b
Konkret regeln die §§ 6, 7 i. V. m. 8 bis 12 StAbwG Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die BEPS-Aktionspunkte: Ein Steuerhoheitsgebiet ist gem. § 6 Abs. 1 StAbwG "nicht kooperativ", wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststandards des OECD/G20 BEPS-Projekts gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverschiebung verpflichtet hat. Gem. § 6 Abs. 2 StAwG umfassen diese Mindeststandards:
- BEPS-Aktionspunkt 5 "Wirksame Bekämpfung schädlicher St...