Rz. 28

§ 50j Abs. 3 EStG enthält die Konkretisierung des vom Gläubiger der Kapitalerträge für eine Erstattung zu tragenden Wertänderungsrisikos. Diese Regelung entspricht ebenfalls der Vorschrift § 36a Abs. 3 EStG.[1] Es wird auf die Kommentierung § 36a EStG Rz. 42ff. verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.

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