Rz. 34

Nach § 50j Abs. 5 EStG bleiben Bestimmungen eines DBA, § 42 AO und andere steuerliche Vorschriften unberührt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken. § 50j Abs. 5 EStG enthält damit eine Regelung, die ausdrücklich über § 36a Abs. 7 EStG hinausgeht.[1] Während § 36a Abs. 7 EStG nur anordnet, dass § 42 AO weiter anwendbar bleibt (§ 36a EStG Rz. 82ff.), sind nach § 50j Abs. 5 EStG auch "Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" und "andere steuerlichen Vorschriften" neben § 50j EStG weiter anwendbar, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschränken. Nach der Gesetzesbegründung stellt 50j Abs. 5 EStG zunächst klar, dass § 50j Abs. 1 bis 3 EStG der Anwendung weitergehender Missbrauchsregelungen aus DBA nicht entgegensteht.[2] Zudem sollen § 42 AO und andere steuerliche Vorschriften auch dann anwendbar bleiben, wenn ein Stpfl. die Anforderungen für eine Erstattung der KapESt nach § 50j Abs. 1 bis 4 EStG erfüllt.[3]

 
Hinweis

Versicherung des Antragstellers/Anforderung von Nachweisen

Das BZSt führt entsprechend in seinem Merkblatt aus, der Antragsteller auf dem Antragsformular habe zu erklären, dass er die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen des § 50j Abs. 1 EStG kumulativ erfüllt und durch die Unterschrift versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß sind. Zudem führt das BZSt aus, dass es sich unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 50j EStG vorbehält – "wie bisher" – die Angaben im Rahmen der Überprüfung der Nutzungsberechtigung der Antragsteller zu verifizieren und entsprechende Nachweise anzufordern.[4]

[1] BT-Drs. 18/10506, 80.
[2] BT-Drs. 18/10506, 80.
[3] BT-Drs. 18/10506, 80.
[4] BZSt, Merkblatt v. 3.4.2017, Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG; Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, Punkt IV.

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