Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 27
Nach § 51a Abs. 1 EStG sind auf die Festsetzung und Erhebung der Zuschlagsteuern die Vorschriften des EStG entsprechend anwendbar. Damit sind auf die Zuschlagsteuern nur die Verfahrensvorschriften und einige allgemeine materielle Vorschriften für anwendbar erklärt worden. Alle Vorschriften, die die Steuerpflicht, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der ESt und den Tarif betreffen, sind auf Zuschlagsteuern nicht anwendbar oder sind überflüssig.
Rz. 28
Die Anwendung des § 1 EStG, mit der Regelung der persönlichen Steuerpflicht, ist überflüssig. Da die Zuschlagsteuer an die ESt anknüpft, ist damit als selbstverständlich gesagt, dass Stpfl. bei der Zuschlagsteuer nur derjenige ist, der auch bei der ESt steuerpflichtig ist; eine eigene Regelung der Steuerpflicht bei der Zuschlagsteuer, und sei es durch Verweisung auf § 1 EStG, ist daher entbehrlich.
Rz. 29
Alle Vorschriften über die Bemessungsgrundlage und den Tarif der ESt sind auf die Zuschlagsteuern nicht anwendbar. Die Zuschlagsteuer bemisst sich nicht nach der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern nach einer eigenen Bemessungsgrundlage, der ESt (Rz. 19). Die Höhe der Zuschlagsteuer bemisst sich auch nicht nach dem ESt-Tarif, sondern nach einem jeweils eigenen Tarif, der in dem jeweiligen Gesetz über die Zuschlagsteuer enthalten sein muss. Damit gelten auch die Steuerermäßigungen und tariflichen Freibeträge nicht unmittelbar für die Zuschlagsteuer (sondern nur mittelbar, soweit sie die Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuer vermindern); § 51a Abs. 2 EStG enthält eigenständige "tarifliche Freibeträge" für die Zuschlagsteuer (Rz. 52).
Rz. 29a
Damit die zum Zweck der Erhebung der ESt oder KSt im Wege des Steuerabzugs erhobenen personenbezogenen Daten wie bisher auch für die Erhebung der KiSt im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden dürfen, wurde die Vorschrift ab 2019 um den Satz 2 ergänzt. Dieser lässt die Verarbeitung ausdrücklich zu.
Rz. 30
Anwendbar auf die Zuschlagsteuern sind die Vorschriften über die Festsetzung und Erhebung der ESt. Das sind grundsätzlich folgende Vorschriften:
Die Anwendung dieser Vorschriften hat aber "entsprechend" zu erfolgen. Das bedeutet, dass jede einzelne Vorschrift bei ihrer Anwendung darauf zu untersuchen ist, ob sie überhaupt ihrem Wesen nach auf die Zuschlagsteuer anwendbar ist, und ob dies unverändert geschehen kann oder ob sie dem Wesen der Zuschlagsteuer anzupassen ist.
Durch das 2. FamEntlastG wurde Abs. 1 ergänzt und schließt mit Wirkung ab 1.1.2022 die Anwendung des § 36a EStG aus. Dadurch wird bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG die volle Anrechenbarkeit der KapESt verhindert, wenn bestimmte Anrechnungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden. In diesem Fall darf die einbehaltene KapESt nur zu 2/5 angerechnet werden.
Rz. 31
Die Anwendung der Vorschriften über die Veranlagung bedeutet, dass die Zuschlagsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs veranlagt, also festgesetzt wird (Rz. 97). § 46 EStG, wonach eine Festsetzung unterbleiben kann, ist entsprechend anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass immer dann, wenn die ESt als Maßstabsteuer festgesetzt wird, auch eine Festsetzung der Zuschlagsteuer zu erfolgen hat; erfolgt keine Festsetzung der Maßstabsteuer, weil die ESt durch Steuerabzug abgegolten ist (Rz. 88), gilt dies auch für die Zuschlagsteuer.
Rz. 32
Die Anwendung der §§ 26–26c EStG bedeutet, dass Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung und besondere Veranlagung auch für die Zuschlagsteuern erfolgen. Bedeutung hat dies nur für die Gesamtschuldnerschaft der Ehegatten (§ 44 AO) und für die Möglichkeit von zusammengefassten Steuerbescheiden über die Zuschlagsteuer und ihre Bekanntgabe (§ 155 Abs. 3, 5 AO). Dagegen kann für die Zuschlagsteuer ein "Wahlrecht" hinsichtlich der Veranlagungsart nicht (gesondert) ausgeübt werden. Da die Zuschlagsteuer an die ESt anknüpft, hat eine eigenständige Wahl der Veranlagungsart keine materiell-rechtliche Bedeutung, die Zuschlagsteuer bleibt in ihrer Höhe unverändert. Die Wahl der Veranlagungsart bei der Maßstabsteuer wirkt also auch für die Zuschlagsteuer. Eine ungewollte gesamtschuldnerische Haftung für die Zuschlagsteuer kann durch Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268ff. AO) vermieden werden.
Rz. 33
Nicht anwendbar ist jedoch § 25 Abs. 3 EStG mit der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für die Zuschlagsteuer besteht nicht. Die Besteuerungsgrundlagen, die in einer ESt-Erklärung aufzuführen sind, haben für die Zuschlagsteuer keine Bedeutung; die einzige Besteuerungsgrundlage, auf der die Zuschlagsteuer basiert, ist die festgesetzte ESt. Diese ESt als Besteuerungsgrundlage ist der Finanzbehörde aus der Steuerfestsetzung bekannt, sodass eine Steuererklärung überflüssig ist. Die Steuererklärungen für die Maßstabsteuer (ESt) können jedoch für Zwecke der Zuschlagsteuer herangezogen werden.
Rz. 34
Da eine Verpflichtung...