Prof. Dr. Georg Schnitter
6.1 Ausgangsbetrag (§ 55 Abs. 1 S. 1 EStG)
Rz. 24
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG gelten als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens, sofern er mit Ablauf des 30.6.1970 zum Anlagevermögen gehörte, das Zweifache des Ausgangsbetrags. Zu ermitteln ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 2 bis 4 EStG. Bei dem als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund- und Boden anzusetzenden doppelten Ausgangsbetrag handelt es sich um fiktive Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens zum 1.7.1970. Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags ist danach zu differenzieren, ob der Grund und Boden zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört oder nicht. Ein formeller Feststellungsbescheid ist für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nicht vorgesehen. Weist der Stpfl. nach, dass der Teilwert für den Grund und Boden höher ist als der doppelte Ausgangsbetrag, ist auf Antrag des Stpfl. nach § 55 Abs. 5 S. 1 EStG der Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für den Grund und Boden anzusetzen. Der Ansatz des doppelten Ausgangsbetrags ist – abgesehen vom Wahlrecht nach § 55 Abs. 5 EStG – zwingend.
Rz. 25
Anzusetzen bei der Bewertung des Grund und Bodens nach § 55 EStG sind auch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grund und Boden mit dem doppelten Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG oder dem höheren Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG angesetzt wurde. Zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Grund und Boden führen z. B. nachträglich erhobene Erschließungsbeiträge, Zuschüsse für eine Verbesserung der öffentlichen Anbindung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an andere Verkehrswege, Zwangsbeiträge an Wasser- und Bodenverbände für die Durchführung von Flussregulierungen oder Flächenbeiträge im Umlegungsverfahren. In Ausnahmefällen möglich sind auch nachträgliche Herstellungskosten auf den Grund und Boden. Der Fall ist dies z. B. bei Aufwendungen zur Herrichtung von Unland für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dagegen führen Aufwendungen zur Verbesserung von Grund und Boden, der zuvor schon land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde, wie z. B. die Beseitigung von Unkraut, zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem doppelten Ausgangsbetrag zu bewerten sind, bleiben bei der Anwendung der Verlustausschlussklausel außer Betracht.
Rz. 26
Bei Grundstücken, die nach § 55 EStG zu bewerten sind, erhöht sich der doppelte Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG bzw. der höhere Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG nicht um die Anschaffungsnebenkosten. Dies gilt deshalb, weil die Anschaffungsnebenkosten bereits mit den Wertansätzen des § 55 EStG abgegolten sind. Entsprechendes gilt auch für nachträgliche Anschaffungsnebenkosten. Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind die Anschaffungsnebenkosten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.
6.2 Nicht zum Grund und Boden gehörende Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse (§ 55 Abs. 1 S. 2 EStG)
Rz. 27
Geltung hat § 55 EStG nur für den nackten Grund und Boden. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 1 S. 2 EStG, wonach dem Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG nicht die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter und Nutzungsbefugnisse zuzurechnen sind. Von daher gehören z. B. nicht zum Grund und Boden i. S. d. § 55 EStG Forstrechte, Ackerquoten oder Umbruchrechte. Gleiches gilt für Gebäude, Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, stehende Ernte, Feldinventar, aufstehendes Holz, Obst- und Baumschulanlagen oder Fischerei- und Jagdrechte einschließlich der Eigenjagdrechte. Besonderheiten gelten bei Milch- und Zuckerrübenlieferrechten (Rz. 64ff.).
6.3 Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörender Grund und Boden (§ 55 Abs. 2 und 3 EStG)
6.3.1 Allgemeines
Rz. 28
Die Ermittlung des Ausgangsbetrags für den Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist in § 55 Abs. 2 und 3 EStG geregelt.
Rz. 29
Nach § 55 Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehörenden Grund und Bodens seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern i. S. d. § 34 Abs. 2 BewG am 1.7.1970 maßgebend. Nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten i. S. d. § 40 Abs. 3 BewG (vgl. auch § 13 EStG Rz. 30ff.).
Rz. 30
Dabei sind anzusetzen für nach dem BodSchätzG zu schätzende Flächen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG für je...