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Frotscher/Geurts, EStG § 55 Schlussvorschriften (Sonderv ... / 6.3.3 Ermittlung des Ausgangsbetrags

Prof. Dr. Georg Schnitter
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6.3.3.1 Grund und Boden mit im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG)

 

Rz. 37

Voraussetzung für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass für den entsprechenden Grund und Boden eine Schätzung nach dem BodSchätzG vorliegt und eine Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Gegeben sein müssen diese Voraussetzungen am 1.7.1970. Fehlt es daran, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Handelt es sich um Flächen, für die nach dem BodSchätzG eine Ertragsmesszahl für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück im Liegenschaftskataster ausgewiesen ist, gilt nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG das Vierfache der Ertragsmesszahl als Ausgangsbetrag. Hierbei handelt es sich um einen DM-Betrag. Dieser ist zum Zwecke der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG zu verdoppeln und danach auf einen Betrag in Euro umzurechnen. Im Ausgangsbetrag sind der Wert der Grasnarbe und der Wert der Ackerkrume enthalten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Ausgangsbetrags

Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, hat nach dem Liegenschaftskataster eine Ertragsmesszahl von 4.000.

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG betragen 16.361,34 EUR (4.000 × 4 = 16.000 DM × 2 = 32.000 DM : 1,95583).

 

Rz. 38

Handelt es sich um ein Flurstück, das in mehrere Klassenflächen, Klassenabschnitte oder Sonderabschnitte eingeteilt ist, sind die Ertragsmesszahlen der einzelnen Abschnitte zunächst zusammenzurechnen. Der entsprechende Wert ist mit vier zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe bildet den Ausgangsbetrag für das Flurstück.[2]

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 55 EStG Rz. 51.
[2] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.2.

6.3.3.2 Sonderkulturen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG)

 

Rz. 39

Bei den in § 55 Abs. 2 S. ...

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