Prof. Dr. Georg Schnitter
6.3.3.1 Grund und Boden mit im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG)
Rz. 37
Voraussetzung für die Ermittlung des Ausgangsbetrags nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass für den entsprechenden Grund und Boden eine Schätzung nach dem BodSchätzG vorliegt und eine Ertragsmesszahl im Liegenschaftskataster eingetragen ist. Gegeben sein müssen diese Voraussetzungen am 1.7.1970. Fehlt es daran, ist der Ausgangsbetrag nach § 55 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Handelt es sich um Flächen, für die nach dem BodSchätzG eine Ertragsmesszahl für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück im Liegenschaftskataster ausgewiesen ist, gilt nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG das Vierfache der Ertragsmesszahl als Ausgangsbetrag. Hierbei handelt es sich um einen DM-Betrag. Dieser ist zum Zwecke der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG zu verdoppeln und danach auf einen Betrag in Euro umzurechnen. Im Ausgangsbetrag sind der Wert der Grasnarbe und der Wert der Ackerkrume enthalten.
Berechnung des Ausgangsbetrags
Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, hat nach dem Liegenschaftskataster eine Ertragsmesszahl von 4.000.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 S. 1 EStG betragen 16.361,34 EUR (4.000 × 4 = 16.000 DM × 2 = 32.000 DM : 1,95583).
Rz. 38
Handelt es sich um ein Flurstück, das in mehrere Klassenflächen, Klassenabschnitte oder Sonderabschnitte eingeteilt ist, sind die Ertragsmesszahlen der einzelnen Abschnitte zunächst zusammenzurechnen. Der entsprechende Wert ist mit vier zu multiplizieren. Die sich daraus ergebende Summe bildet den Ausgangsbetrag für das Flurstück.
6.3.3.2 Sonderkulturen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG)
Rz. 39
Bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Sonderkulturen sind die gesetzlich festgelegten Quadratmeter-Werte bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags anzusetzen. Dies gilt unabhängig von im Liegenschaftskataster ausgewiesenen Ertragsmesszahlen. Der Ansatz beträgt für Flächen der Nutzungsteile Hopfen, Spargel, Gemüse- und Obstbau 2,05 EUR je qm und für Flächen der Nutzungsteile Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen 2,56 EUR je qm. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. dem FA gegenüber bis zum 30.6.1972 eine Erklärung über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen abgegeben hat. Fehlt es daran, gilt für die Bewertung § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ergeben sich durch Verdoppelung der errechneten Beträge. Der Stpfl. hatte auch die Möglichkeit, bis zum 31.12.1975 den Antrag auf Feststellung des höheren Teilwerts nach § 55 Abs. 5 EStG zu stellen.
Rz. 40
Für Flächen mit Sonderkulturen, die am 1.7.1970 durch einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet wurden und bei denen nach § 48a BewG der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem höheren, durch die Intensivnutzung bedingten Vergleichswert bei der Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu berücksichtigen ist, ist § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG anzuwenden.
6.3.3.3 Andere als landwirtschaftliche Nutzungen (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bis 4 EStG)
Rz. 41
Für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags je qm 0,51 EUR anzusetzen. Maßgebend ist nur der nackte Grund und Boden, nicht dagegen das aufstehende Holz. Gestaffelte Beträge je qm von 1,28 EUR bis 6,39 EUR – maßgebend für die Höhe ist die Lagenvergleichszahl – gelten für Flächen der weinbaulichen Nutzung. Die Staffelung ergibt sich aus der Tabelle in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Flächen sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG mit 0,51 EUR je qm anzusetzen. Zur sonstigen land- und forstwirtschaftliche Nutzung gehören insbesondere die Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht, Imkerei, Wanderschäferei und die Saatzucht. Gleiches gilt auch für den Pilzanbau und die Weihnachtsbaumkulturen. Die fiktiven Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ergeben sich aus der Verdoppelung der genannten Beträge.
6.3.3.4 Andere Nutzungsarten und Wirtschaftsgüter (§ 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 EStG)
Rz. 42
Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten i. S. v. § 40 Abs. 3 BewG sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG mit 2,56 EUR, Geringstland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG mit 0,13 EUR, Abbauland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 EStG mit 0,26 EUR und Unland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 EStG mit 0,05 EUR anzusetzen. Bei Hausgärten ist die über 10 Ar hinausgehende Fläche in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen. Zur Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die genannten Beträge zu verdoppeln.
6.3.3.5 Grund und Boden ohne im Liegenschaftskataster eingetragener Ertragsmesszahl (§ 55 Abs. 3 EStG)
Rz. 43
Voraussetzung für die Anwendung von § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG ist, dass zum 1.7.1970 hinsichtlich des danach zu bewertenden Grund und Bodens die Schätzung nach dem BodSchätzG und eine entsprechende Eintragung der Ertragsmesszahl im...