Rz. 209

§ 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB führt alle Elemente der Herstellungskosten auf. Außerhalb dessen dürfen keine weiteren Kostenbestandteile in die Herstellungskosten einbezogen werden.[1] Einzelkosten sind den herzustellenden Wirtschaftsgütern unmittelbar aufgrund eines eindeutigen und nachweisbaren quantitativen Zusammenhangs zurechenbar, während Gemeinkosten nicht unmittelbar in das Produkt eingehen, sondern nur über eine Schlüsselung oder Umlage zu den herzustellenden Wirtschaftsgütern in Beziehung gebracht werden können. Es müssen auch angemessene Teile der notwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie Abschreibungen auf die Fertigungsanlagen aktiviert werden.

Rz. 210 einstweilen frei

[1] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 130.

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