Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 39a
Bewertungsgegenstand sind die einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG anzusetzen sind.
Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts deckt sich mit dem handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands, wie er sich etwa in den §§ 240, 246 HGB findet. Die Rspr. hat den Begriff des Wirtschaftsguts weit gefasst. Sie subsumiert hierunter Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, i. d. R. eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können.
Rz. 39b
Die einzelnen Vermögensgegenstände seines Betriebsvermögens hat der Kaufmann nach § 240 HGB in einem Inventar zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs zu verzeichnen und dabei deren Wert anzugeben. Die körperliche Bestandsaufnahme – Inventur – für die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach Art, Menge und Wert ist zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs durchzuführen und in die Jahresbilanz zu übernehmen (§§ 240ff. HGB).
Rz. 39c
Das Handelsrecht (§ 266 Abs. 1 HGB) und ihm folgend das Steuerrecht unterscheiden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens. Auf die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen stellen z. B. ab:
- die AfA nur für Wirtschaftsgüter des Anlage-, nicht aber für solche des Umlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
- die Übertragbarkeit stiller Reserven bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§§ 6b, 6c EStG),
- das gemäßigte Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB).
Auf die Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen stellen ab:
- die Anwendbarkeit des Lifo-Verfahrens für bestimmte Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
- das strenge Niederstwertprinzip für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens.