Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
Rz. 81
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sollen nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beibehalten werden. Dieser Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt für alle Kaufleute und über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz. Das Stetigkeitsgebot ist durch § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB i. d. F. des BilMoG von einer Soll- in eine Mussvorschrift geändert und in § 246 Abs. 3 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009 auf den Bilanzansatz ausgedehnt worden. Zweck des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit ist es, die Vergleichbarkeit von aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen zu sichern. Nach anderer Auffassung soll der Grundsatz eine periodenübergreifende Willkür verhindern. Die Bewertungsstetigkeit soll nicht durch einen unbegründeten Wechsel der Bewertungsmethode infrage gestellt werden. Der Grundsatz gilt nach dem Einleitungssatz zu § 252 Abs. 1 HGB für alle im Jahresabschluss zu bewertenden Vermögensgegenstände und Schulden und ist damit auch auf die im Geschäftsjahr hinzukommenden anwendbar.
Rz. 81a
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gilt jedenfalls für identische Objekte und auch gleichartige, sofern sie im selben Wirtschaftsjahr zugehen, nicht jedoch bei Zugängen gleichartiger Wirtschaftsgüter in verschiedenen Wirtschaftsjahren.
Rz. 82
Zu den Bewertungsmethoden i. S. v. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB zählen insbesondere
Rz. 83
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verbietet es dem Kaufmann nicht, "steuerliche Bewertungswahlrechte, wie z. B. Sonderabschreibungen" von Jahr zu Jahr unterschiedlich auszuüben.
Rz. 84
Eine Abweichung von dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit lässt § 252 Abs. 2 HGB "in begründeten Ausnahmefällen" zu. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB untersagt nämlich nur einen sachlich unbegründeten Wechsel, nicht aber einen solchen aufgrund veränderter Verhältnisse. Veränderte Verhältnisse nimmt die Literatur u. a. an bei
- Änderungen von Gesetzen oder der Steuerrechtsprechung,
- Anpassung an eine Außenprüfung,
- wesentlichen Änderungen in der Gesellschaftsstruktur,
- Produktions- und Sortimentsumstellungen,
- Unternehmenskrise,
- Einleitung von Sanierungsmaßnahmen,
- Abwendung einer drohenden Anzeige des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals (§ 49 Abs. 3 GmbHG),
- Übergang von einer gröberen zu einer feineren Bewertungsmethode.
Schließlich kann der Stetigkeitsgrundsatz einen Kaufmann nicht auf Dauer binden. Nach einer gewissen Zeit stetiger Bewertung muss er seine Bewertungsmethoden überprüfen dürfen.