Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
2.1 Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Rz. 4
Kinder, die im ersten Grad mit dem Anspruchsberechtigten verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG), sind eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder. Angenommene Kinder (Adoptivkinder) gelten rechtlich als im ersten Grad verwandt (§ 32 EStG Rz. 11ff.). Die Aufnahme in den Haushalt spielt hier keine Rolle; die Haushaltsaufnahme wird nur bei der Anspruchskonkurrenz mehrerer Berechtigter herangezogen (§ 64 Abs. 2 EStG). Ein Kindergeldanspruch entsteht erst ab der Geburt des Kindes. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Begriff des Pflegekindes ist in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG definiert. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen s. § 32 EStG Rz. 19ff. Ein Pflegekindschaftsverhältnis setzt eine Haushaltsaufnahme voraus.
2.2 In den Haushalt aufgenommene Stiefkinder (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)
Rz. 5
Die Kinder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners des Berechtigten werden als Stiefkinder bezeichnet. Sie sind mit dem Berechtigten verschwägert. Stiefkind ist ein von dem anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachtes Kind oder ein während der Ehe geborenes Kind, dessen Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist. Stiefkinder werden berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, da unter dieser Voraussetzung eine typische Unterhaltssituation gegeben ist. Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher berechtigten Stiefelternteils, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Kind des Ehegatten zu berücksichtigen. Das Kind kann allerdings auch weiterhin als Stiefkind berücksichtigt werden, da das Stiefkindschaftsverhältnis vom Bestand der Ehe unabhängig ist (§ 1590 BGB; § 11 Abs. 2 S. 3 LPartG).
Bei ausl. Staatsangehörigen muss die Ehe im Inland anerkannt sein. Eine nach islamischem Recht in Deutschland geschlossene Ehe ist daher unbeachtlich.
Rz. 6
Das Tatbestandsmerkmal der Aufnahme in den Haushalt deckt sich mit dem Erfordernis der Haushaltsaufnahme in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der Definition des Pflegekindschaftsverhältnisses (§ 32 EStG Rz. 31ff.). Nach BSG sind für eine Haushaltsaufnahme 3 Voraussetzungen zu fordern:
- Örtlich gebundenes Zusammenleben in einer Familienwohnung (örtliches Merkmal);
- materielle Voraussetzungen wie Versorgung, Vorsorge, Gewährung nicht unerheblichen Unterhalts (materielles Merkmal);
- immaterielle Zuwendung von Fürsorge durch Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege, Anknüpfung, Begründung eines familienähnlichen Bandes (immaterielles Merkmal).
Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme nicht entgegen. Von einem vorübergehenden Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht unterbrochen.
2.3 In den Haushalt aufgenommene Enkel (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)
Rz. 7
Die Berücksichtigung von Enkeln ist nur dann möglich, wenn sie in den Haushalt der Großeltern aufgenommen sind, auch wenn sie von den Großeltern unterhalten werden (zur Haushaltsaufnahme s. Rz. 6; § 32 EStG, Rz. 31ff.). Es braucht sich dabei nicht um den alleinigen Haushalt der Großeltern zu handeln; aus § 64 Abs. 2 S. 5 EStG folgt, dass auch ein gemeinsamer Haushalt mit den Eltern oder einem Elternteil des Kindes ausreicht. Das räumliche Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung in einem Haushalt genügt. Die Gesamthaushaltskosten bzw. die Kostenbeiträge der einzelnen Haushaltsmitglieder brauchen nicht geprüft zu werden. Urenkel und Stiefenkel können nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen eines Pflegekindschaftsverhältnisses gegeben sind.