Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
4.1 An das Kind vergebene IdNr (Abs. 1 S. 3)
Rz. 9a
Ab Januar 2016 ist auch das Kind eines Berechtigten (§ 62 EStG Rz. 10ff.) mittels einer für dieses Kind nach § 139b AO vergebenen IdNr zu identifizieren, um ungerechtfertigte Doppelzahlungen zu vermeiden. Die Identifizierungspflicht gilt auch für rückwirkende Anträge auf Kindergeld, die erst ab Januar 2016 gestellt werden. Stellt ein Dritter im berechtigten Interesse einen Antrag auf Kindergeld, muss auch insoweit eine Identifizierung des Kindergeldberechtigten – und damit auch des Kindes erfolgen (§ 67 EStG Rz. 15ff.).
Durch die seit 2008 vergebene IdNr wird die physische Existenz einer konkreten Person bestätigt, weil die IdNr an das deutsche Melde- und Personenstandsrecht anknüpft. Die IdNr die eine gleichmäßige Besteuerung sicherstellen und Missbrauch verhindern soll, ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es ist zudem durch den Nachweis der IdNr sichergestellt, dass es nicht zu Missbrauch bei der Gewährung von Kindergeld kommt. Denn jede natürliche Person erhält gem. § 139b AO nur eine einzige IdNr und lässt sich dadurch eindeutig identifizieren.
Zudem darf jede IdNr nur einmal vergeben werden.
Rz. 9b
Die Angabe der jeweiligen IdNr ist materielle Tatbestandsvoraussetzung und dient nicht nur der Verwaltungsvereinfachung. An Kinder, die die in § 63 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen, wird eine IdNr nach § 139b AO vergeben, falls sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und damit nach § 1 Abs. 1 EStG oder § 1 Abs. 2 unbeschränkt stpfl. sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt stpfl. behandelt werden. Beschränkt stpfl. ist das Kind nach § 1 Abs. 4 EStG, wenn es in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Inland Einkünfte erzielt und die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 bis 3 EStG nicht vorliegen. Insoweit kommt es nur darauf an, dass eine ESt-Pflicht dem Grunde nach besteht.
Rz. 9c
Wenn an das Kind noch keine IdNr vergeben worden ist, muss eine solche beantragt werden. Falls dem Kindergeldberechtigten die IdNr des Kindes nicht bekannt ist, kann er diese über das Eingabeformular über www.bzst.de unter "Steuern national", "steuerliche IdNr." anfordern.
4.2 Andere Identifizierung (Abs. 1 S. 4)
Rz. 9d
Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz stpfl. (§ 139a Abs. 2 AO), erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise. Sofern im Inland keine IdNr an das Kind vergeben wurde, aber in dem ausl. Wohnsitzstaat eine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben wird, ist diese als Nachweis der Identität des Kindes heranzuziehen. Als geeignete persönliche Identifikationsnummer ist eine Nummer anzusehen, die eine Person mit Geburt und nur einmalig erhält. Zudem darf jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden. Folgende Länder vergeben eine geeignete persönliche Identifikationsnummer an das Kind: Dänemark, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Polen, Rumänien, Tschechische Republik. Werden zwischen der Familienkasse und dem ausl. Träger Formulare für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ausgetauscht (Art. 4 der VO (EG) Nr. 987/2009), können diese als Nachweis für die Nummer dienen. Alternativ ist die Nummer vom Berechtigten durch amtliche Dokumente zu belegen.
Rz. 9e
Wurde keine IdNr und im ausländischen Staat keine geeignete persönliche Identifikationsnummer vergeben, ist die Identität des im Ausland wohnenden Kindes durch andere amtliche Dokumente nachzuweisen, z. B. mittels ausl. Geburtsurkunde oder durch amtlichen Ausweis. Zulässig ist jede eindeutige Identifizierung. Die ist insoweit unproblematisch, als weltweit Personenkennzeichen von den Verwaltungen der Staaten verwendet werden, um ihre Bürger/innen für einen bestimmten Zweck (Steuer-, Arbeitsverwaltung, Sozialversicherung etc.) eindeutig zu identifizieren. Dazu wird dort von einer staatlichen Stelle ein Dokument ausgestellt (Ausweis, Identitätskarte, Identitätsnachweis), in dem die betreffende Person dort von der staatlichen Stelle eindeutig identifiziert worden ist.
4.3 Rückwirkung nachträglicher Identifizierung (Abs. 1 S. 5)
Rz. 9f
Die nachträgliche Vergabe der IdNr oder die nachträgliche Identifizierung des ...