Rz. 18

§ 63 Abs. 1 S. 7 EStG (vorher S. 4) wurde durch das 2. FamFG (Rz. 1) angefügt. Die Regelung steht in Zusammenhang mit dem gleichzeitig eingefügten S. 2 in § 2 Abs. 4 BKGG. Nach § 2 Abs. 4 S. 1 BKGG geht das steuerliche Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKGG vor. Kinder, für die einer anderen Person nach dem EStG Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nach dem BKGG nicht berücksichtigt. Das gilt nach § 2 Abs. 4 S. 2 BKGG aber nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 BKGG aufgenommen sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 EStG Anspruchsberechtigten aufgenommen sind. Für diese Kinder besteht somit ein Anspruch nach dem BKGG. Als Folgeänderung wurde § 63 Abs. 1 S. 7 EStG notwendig, um zu ergänzen, dass für diese Kinder kein steuerliches Kindergeld gewährt wird.

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