1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.).

1.2 Bedeutung

 

Rz. 2

Die Regelung entspricht § 21 BKKG a. F.[1]. Sie wurde in das BKKG aufgenommen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Datenerhebungen im Hinblick auf BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BVerfGE 65, 1 betr. das Volkszählungsgesetz 1983 zu genügen. Danach ist die Datenübermittlung unter Behörden nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig. Die Vorschrift ermöglicht die von Amts wegen gebotene Überprüfung der Richtigkeit der geltend gemachten Ansprüche auf Kindergeld durch einen regelmäßigen Datenabgleich zwischen den Familienkassen und den Meldebehörden. Ohne diese Regelung wäre eine doppelte Zahlung von Kindergeld in verschiedenen Bundesländern für dasselbe Kind nicht auszuschließen. Der Datenabgleich dient der Feststellung der Existenz und des Inlandsaufenthalts des Berechtigten und der Kinder.

[1] BGBl I 1994, 168.

2 Meldedatenabgleich

 

Rz. 3

Die Datenübermittlung richtet sich nach der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes[1] v. 31.7.1995[2], geändert durch das JStErgG v. 18.12.1996[3], die aufgrund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG i. d. F. v. 24.6.1994, BGBl I 1994, 1430) erlassen worden ist. Übertragen werden in automatisierter Form die in § 18 Abs. 1 MRRG genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegister Daten zu minderjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld geeignet sind. Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich zum 20.10. nach dem Stand des Melderegisters v. 20.9.[4].

Nach § 18 Abs. 1 MRRG ist die Meldebehörde grundsätzlich zur Übermittlung folgender Daten befugt: Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Doktorgrad, Ordensnamen, Künstlernamen, Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Tag der Geburt, Geschlecht, gesetzlicher Vertreter, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Übermittlungssperren sowie Sterbetag und -ort. Nach § 69 EStG ist jedoch nur die Übermittlung der kindergeldrelevanten Daten gestattet. Diese Einschränkung wird in § 3 der 2. BMeldDÜV wie folgt festgelegt:

  • § 3 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV: Von Einwohnern, zu deren Person auch Daten minderjähriger Kinder gespeichert sind, wird übermittelt: Familienname, Tag der Geburt, Anschrift.
  • § 3 Abs. 3 der 2. BMeldDÜV: Von Minderjährigen, die bei den in § 3 Abs. 2 der 2. BMeldDÜV genannten Einwohnern gemeldet sind, wird lediglich der Tag der Geburt und bei Versterben seit dem letzten Datenabgleich auch der Sterbetag übermittelt.

Da Kindergeld auch für volljährige Kinder in Betracht kommt[5] und auch insoweit eine Missbrauchsgefahr besteht, ist nicht einsichtig, warum die Übermittlungspflicht nur die Einwohner umfasst, zu denen Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind[6].

 

Rz. 4

Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes[7] nehmen am Meldedatenabgleich nicht teil (Tz. 69 Abs. 2 DA-FamEStG). Soweit den Familienkassen der Arbeitsagentur im Wege des Datenabgleichs gleichwohl auch die Meldedaten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Kinder mitgeteilt werden, bestehen datenschutzrechtliche Bedenken[8].

Um Missbräuche durch doppelte oder mehrfache Inanspruchnahme des Kindergelds möglichst zu verhindern, kann auf einen erschöpfenden Abgleich der Daten nicht verzichtet werden. Eine Kontrolle im Wege der Einzelnachfrage[9] erscheint kaum ausreichend und praktikabel[10].

[1] 2. BMeldDÜV.
[2] BGBl I 1995, 1011.
[3] BGBl I 1996, 1959; BStBl I 1996, 786.
[4] § 3 Abs. 2 2. BMeldDÜV.
[6] Greite, in Korn, EStG, § 69 Rz. 6.
[7] § 72 EStG.
[8] Schild, NJW 1996, 2414; Greite, in Korn, EStG, § 69 Rz. 6.
[9] Felix, in K/S/M, EStG, § 69 Rz. A 20.
[10] Greite, in Korn, EStG, § 69 Rz. 6.

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