Rz. 68c

Neben das Mindestalter tritt als alternatives Mindesterfordernis der Eintritt der Unverfallbarkeit. Damit kann eine Pensionsrückstellung unabhängig vom Lebensalter des Pensionsberechtigten gebildet werden, sobald die Pensionsanwartschaft unverfallbar geworden ist. Dies hat Bedeutung bei Entgeltumwandlungen i. S. d. § 1a BetrAVG (vgl. Vor § 4b EStG Rz. 49). Denn nach § 1b Abs. 5 BetrAVG tritt Unverfallbarkeit sofort ein, soweit die betriebliche Altersversorgung auf einer Entgeltumwandlung beruht, also arbeitnehmerfinanziert ist. Obwohl inzwischen bei arbeitgeberfinanzierten Anwartschaften die arbeitsrechtliche Unverfallbarkeit bereits bei Vollendung des 21. Lebensjahres (bei einer Mindestlaufzeit der Zusage von 3 Jahren) eintritt (§ 1b Abs. 1 S. 1 BetrAVG)[1], kann auch hier der lebenszeitunabhängige Eintritt der Unverfallbarkeit arbeitnehmerfinanzierter Zusagen sich vorteilhaft auswirken (vgl. auch Rz. 80, 80a).

[1] G. zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie v. 21.12.2015, BGBl 1 2015, 2553.

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