Rz. 146

Nach R 6b.2 Abs. 4 EStR 2012 soll die Rücklage auch dann gewinnerhöhend aufzulösen sein, wenn in einem Wirtschaftsjahr nach Rücklagenbildung der Gewinn des Stpfl. deshalb geschätzt wird, weil keine Bilanz aufgestellt wurde. Damit soll offenbar die Konsequenz aus dem Umstand gezogen, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auch nur bei Vorliegen einer Bilanz, nicht aber bei Gewinnermittlung durch Schätzung gebildet werden darf (Rz. 97). Das ist m. E. zweifelhaft. Zwar kann das Bilanzierungswahlrecht nur durch Ausweis der Rücklage in der Bilanz ausgeübt werden[1], doch ist dies zunächst ja geschehen. Muss anschließend bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn geschätzt werden, muss die Schätzung auf der Basis eines Betriebsvermögensvergleichs erfolgen. Für dessen Aufstellung ist maßgeblich, welche Tatsachen am Bilanzstichtag vorlagen und zum Zeitpunkt der Schätzung erkennbar waren.[2] Zu diesen Tatsachen gehört dann aber auch die erfolgte Ausübung des Bilanzierungswahlrechts; dieses wirkt fort.[3]

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