Rz. 1

§ 6d EStG bestimmt in Abs. 1 S. 1 Zeitpunkt und Umfang der durch die zwingend vorgeschriebene Umrechnung eintretenden Gewinnrealisierung. § 6d Abs. 1 S. 2 EStG schafft die Möglichkeit, Erträge, die sich aus der Umrechnung bestimmter Bilanzansätze ergeben, in eine Rücklage einzustellen und bestimmt in S. 3 u. 4, wann die Rücklage wieder aufzulösen ist. § 6d Abs. 2 EStG erweitert den sachlichen Anwendungsbereich auf Erträge, die sich insbesondere aus der Aktivierung schwebender – ebenfalls umrechnungspflichtiger – Geschäfte ergeben können. § 6d Abs. 3 EStG regelt den erforderlichen Buchnachweis.

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