Rz. 8
Wechselkursbedingte Gewinne/Verluste konnten nach Ansicht der Europäischen Kommission (WPg 1997, 455) bei den sog. "monetären Posten" entstehen. Dazu zählten Barmittel (Sorten) sowie Aktiva und Passiva einschließlich bilanzunwirksamer Posten, die in bestimmten oder zu bestimmenden Geldbeträgen ausstanden oder zu entrichten waren; alle anderen Aktiva oder Passiva, also z. B. immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen oder Vorräte, sind nicht-monetäre Posten. Diese Differenzierung beruhte auf der Überlegung, dass bei monetären Positionen Kursdifferenzen periodengerecht zugeordnet werden können, während bei nicht monetären Posten verschiedene Einflussfaktoren, wie Bonitätsrisiken, Marktpreis- und Börsenentwicklung einen eventuellen Gewinn nicht als gesichert erscheinen lassen.
Rz. 9
Von den monetären Posten waren nach Art. 43 Abs. 1 EGHGB, § 6d Abs. 1 S. 1 EStG "Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten" umrechnungspflichtig. Damit sind nicht nur die in § 266 Abs. 2 A III 2 HGB zu diesen Begriffen aufgeführten Positionen gemeint, denn der Gesetzgeber hat von der ursprünglichen Absicht, Schecks, Bundesbank- und Postgiroguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten von der Regelung auszunehmen, Abstand genommen und damit zu erkennen gegeben, dass er nicht von einer einschränkenden Auslegung ausgeht; sie widerspräche auch dem Zweck der Vorschrift. Nicht umrechnungspflichtig ist dagegen der Kassenbestand, denn dieser ist – wenn auch zum Euro-Wert – nach wie vor sofort verfügbar. Ein eventueller Gewinn dürfte deshalb auch nicht in eine Rücklage nach § 6d Abs. 2 EStG eingestellt werden können.
2.1.1 Ausleihungen
Rz. 10
Nur längerfristige (nach h. M. mit einer Gesamtlaufzeit von wenigstens einem Jahr) Finanz- oder Kapitalforderungen, nicht dagegen Waren- und Leistungsforderungen (außer bei Vereinbarung einer Novation) gelten als Ausleihungen. Hierher gehören auch typische stille Beteiligungen und partiarische Darlehen sowie Kautionen bei Miet- oder Pachtverträgen, während die aus den Ausleihungen resultierenden Zinsansprüche sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B.II.4. HGB) darstellen.
2.1.2 Forderungen
Rz. 11
Der Begriff "Forderungen" ist weit zu verstehen, er umfasst neben (bilanzierten) Forderungen (aus Lieferungen und Leistungen) des Umlaufvermögens und des Anlagevermögens, wie Anzahlungen, auch Forderungen, die nicht in engem Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand stehen und daher nicht unter § 266 Abs. 2 B.II.1. HGB fallen (Forderungen aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, Miet- und Pacht- und Schadensersatzforderungen). Auch der Wert bestimmter Wertpapiere, bei denen der Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter im Vordergrund steht, wie etwa bei Anleihen und Obligationen, waren sind umzurechnen, ebenso die nicht gesondert erfassten Wechselforderungen. Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 B.II.2 u. 3. HGB), gehörten ebenfalls hierher. Zu Forderungen im Zusammenhang mit bilanzunwirksamen Geschäften, namentlich Devisentermingeschäften, s. u. Tz. 5.
2.1.3 Verbindlichkeiten
Rz. 12
Verbindlichkeiten sind insbesondere Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aus Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und auch erhaltene Anzahlungen.
Rückstellungen waren nicht umrechnungspflichtig, da sie zu jedem Bilanzstichtag neu zu bewerten sind und deshalb das strenge Anschaffungskostenprinzip nicht gilt. Obwohl insbesondere Verbindlichkeitsrückstellungen sich im Wesentlichen nicht von der Bewertung von Verbindlichkeiten unterscheiden, kann mangels Umrechnungspflicht ein möglicher Wechselkursgewinn hinausgeschoben werden.