Rz. 25
Die Euroumrechnungsrücklage war gewinnerhöhend aufzulösen, wobei die Regelungen für die Rücklagen nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht völlig übereinstimmen.
5.1 Rücklage nach § 6d Abs. 1
Rz. 26
Die Rücklage war zunächst dann aufzulösen, wenn das Wirtschaftsgut, dessen Bewertung den in die Rücklage eingestellten Gewinn ergab, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (§ 6 Abs. 1 S. 3 EStG). Aus dem Betriebsvermögen scheiden die umrechnungspflichtigen monetären Posten insbesondere dann aus, wenn die Forderung (oder in umgekehrter Richtung die Verbindlichkeit) erfüllt wird. Bei teilweiser (sukzessiver) Erfüllung war die Rücklage entsprechend anteilig aufzulösen, ebenso bei teilweisem Forderungsausfall. Im Falle einer Wertberichtigung (insbes. einer Pauschalwertberichtigung) war nicht aufzulösen, da kein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen "ausschied". Ein Ausscheiden liegt dagegen auch dann vor, wenn die Forderung in ein anderes Betriebsvermögen (auch desselben Stpfl.) überführt wird. Der Grund für die Steuerstundung fällt dann weg.
Unabhängig davon war die Rücklage nach § 6d Abs. 1 S. 4 EStG wegen Zeitablaufs spätestens am Ende des fünften nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Ob die Rücklage freiwillig früher – unabhängig vom Ausscheiden des Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen – aufgelöst werden konnte, war str. M. E. sprach angesichts der Ausgestaltung des § 6d EStG als Wahlrecht und des Wortlautes ("spätestens … aufzulösen") nichts gegen eine vorzeitige Auflösung., denn auch nach 5 Jahren war ja unabhängig davon aufzulösen, ob der eigentliche Realisationszeitpunkt erreicht ist. Eine teilweise Auflösung war nicht zulässig, denn wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, die Rücklage zu bilden, ist deren Höhe zwingend vorgegeben (Rz. 20). Eine im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Auflösung der Rückstellung in jährlich gleichen Teilbeträgen wurde bewusst nicht verwirklicht.
5.2 Rücklage nach § 6d Abs. 2
Rz. 27
§ 6d Abs. 2 S. 2 EStG verweist nur auf Abs. 1 S. 3. Zwingend vorgeschrieben war die Auflösung deshalb nur bei Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen, also nach Abwicklung des schwebenden Geschäftes. Auf § 6d Abs. 1 S. 4 EStG wird dagegen nicht verwiesen. Fälle, in denen der Schwebezustand länger als 5 Jahre andauert, waren kaum denkbar. War dies aber der Fall, besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kein Zwang zur Auflösung der Rücklage wegen Zeitablaufs.