Rz. 201

Hat der Stpfl. im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts einen Abzug nach § 6b Abs. 1, 3 oder 10 EStG, nach § 6c EStG oder nach R 6.6 EStR 2012 vorgenommen, ist die AfA von den um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu bemessen. Hat der Stpfl. den Abzug zulässigerweise in einem auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts folgenden Wirtschaftsjahr vorgenommen, bemisst sich die weitere AfA in den Fällen des § 7 Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 EStG ebenfalls nach den um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, in allen anderen Fällen nach dem um den Abzugsbetrag geminderten Buchwert oder Restwert des Wirtschaftsguts (R 7.3 Abs. 4 EStR 2012).

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