Rz. 11
Gehören beide Ehegatten (eingetragene Lebenspartner sind diesen gleichgestellt, vgl. Rz. 3b) zum Kreis der Zulageberechtigten, so steht jedem Ehegatten die Zulage aus eigenem Recht zu, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt, also insbes. ein Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen wurde und die erforderlichen Mindest- bzw. Sockelbeiträge erbracht sind. Eine Art Zusammenveranlagung im Rahmen der Altersvorsorge gibt es nicht (§ 10a EStG Rz. 78). Deshalb gibt es keinen gemeinsamen (doppelten) Höchstbetrag, ein von einem der Ehegatten nicht ausgeschöpftes Förderungspotenzial kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Die Günstigerprüfung nach § 10a EStG kann bei zusammenveranlagten Ehegatten allerdings nur für beide gemeinsam durchgeführt werden. Ergibt sich dabei ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, so ist der daraus resultierende Steuervorteil auf die Eheleute betragsmäßig zu verteilen (§ 10a EStG Rz. 81ff.).
Rz. 12
Erfüllt nur einer der Ehepartner die Voraussetzungen für die Zulageberechtigung, so wird durch S. 2 die Zulageberechtigung auf den in seiner eigenen Person nicht zulageberechtigten Ehegatten erstreckt. Regelungsmotiv ist der Umstand, dass über die Witwen-/Witwerrente der nicht zulageberechtigte Ehegatte von der Verminderung der Rentenberechtigung des rentenberechtigten Ehegatten mittelbar betroffen sein kann. Dabei stellt das Gesetz nicht auf eine tatsächliche Betroffenheit ab. Deshalb ist nicht entscheidend, ob der Ehegatte, auf den die Zulageberechtigung erstreckt werden soll, eine eigene Altersversorgung erworben hat oder erwirbt. Das Gesetz unterstellt vielmehr für alle Fälle der (möglichen) Zusammenveranlagung die Betroffenheit des nicht originär berechtigten Ehegatten. Deshalb greift die Erstreckung selbst dann ein, wenn der nicht originär berechtigte Ehegatte einem Personenkreis angehört, der ausdrücklich aus dem Förderungsbereich ausgenommen ist wie (in der Anfangszeit der gesetzlichen Regelung) etwa Personen mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung. Das Gesetz hält im Übrigen die Erstreckung der Zulageberechtigung auf den originär nicht berechtigten Ehegatten nur dann für gerechtfertigt, wenn die in § 79 S. 2 Nr. 1 bis 5 EStG abschließend aufgezählten Voraussetzungen sämtlich vorliegen.
Rz. 13
Zunächst müssen gem. § 79 S. 2 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG für eine Zusammenveranlagung vorliegen. Dass das Wahlrecht des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG i. S. einer Zusammenveranlagung tatsächlich ausgeübt wird, ist nicht erforderlich. Allerdings gilt nicht nur § 26 Abs. 1 S. 1 EStG, sondern auch S. 2: Bei Auflösung der Ehe während des Vz liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten der aufgelösten Ehe nicht vor – und findet somit eine Erstreckung der Zulageberechtigung auf ihn nicht statt –, wenn einer der Ehegatten – es muss nicht der Zulageberechtigte sein – im selben Vz wieder heiratet und für die neue Ehe die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung ebenfalls vorliegen (S. 2; Beispiel in § 26 EStG Rz. 68). Dies galt bis einschließlich Vz 2012 allerdings nicht, wenn die erste Ehe durch Tod aufgelöst wurde (früherer S. 3). In diesem Fall blieben die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und damit die Zulagenerstreckung für die aufgelöste Ehe trotz Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten erhalten. Der Gesetzgeber sah praktische Schwierigkeiten für die erforderliche einheitliche Willensausübung aller Erben als ausreichend für den Wegfall dieser Regelung.
Rz. 14
Wie in § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG ausdrücklich bestimmt, genügt für eine Zusammenveranlagung – und damit auch für die Erstreckung der Zulageberechtigung –, wenn die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zu Beginn des Vz vorgelegen haben oder im Lauf des Vz eingetreten sind. Die Voraussetzungen brauchen somit nicht über den gesamten Zeitraum hinweg vorgelegen zu haben.
Rz. 14a
Gem. § 79 S. 2 Nr. 2 EStG müssen beide Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Staat haben. Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010 ist die Anknüpfung der Förderberechtigung an die unbeschränkte Steuerpflicht durch den Anschluss an das System der deutschen Alterssicherung ersetzt worden. Für Personen, die nicht in einem inländischen Alterssicherungssystem abgesichert sind, besteht mit Ausnahme von bestandsschützenden Übergangsregelungen (Rz. 20) ab dem 1. 1.2010 keine Zulageberechtigung mehr (Rz. 6).
Rz. 15
Voraussetzung für eine Erstreckung der Zulageberechtigung ist gem. § 79 S. 2 Nr. 3 EStG, dass auf den Namen des Ehegatten, auf den die Zulageberechtigung erstreckt werden soll, ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossen ist. Die durch die frühere gesetzliche Formulierung "wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht" vereinzelt ausgelösten Unsicherheiten, ob hiermit vie...