Rz. 21d

Lediglich bei der Hingabe von Wechseln kommt es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wertzuflusses beim Zahlungsempfänger an, § 7a Abs. 2 S. 4 EStG. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 7a Abs. 2 S. 5 EStG kommt es auch bei der Hingabe eines Schecks auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wertzuflusses an; die zu § 11 EStG ergangene Rspr. des BFH[1] findet im Rahmen des § 7a EStG keine Anwendung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wertstellung bei der Bank[2], selbst wenn die Verbuchung erst am nächsten Tag erfolgt.[3] Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass es sich bei Wechsel und Scheck wirtschaftlich um Kreditgewährungen handelt und der Gesetzgeber hier eine missbräuchliche Anwendung befürchtet, indem z. B. kurz vor Jahresende Scheck oder Wechsel entgegengenommen werden könnten. Ein tatsächlicher Zufluss bei einer Diskontierung (= Ankauf eines noch nicht fälligen Wechsels durch eine Bank) liegt dementsprechend erst vor, wenn die Zahlung erfolgt; die bloße Diskontierung reicht nicht aus. Steht ein Diskonterlös dem Lieferanten des begünstigten Wechsels wie Bargeld zur Verfügung, liegt grundsätzlich ein Zufluss vor, soweit die Leistung in Erfüllung des Anschaffungsgeschäfts erbracht wurde, also eine zivilrechtliche Verpflichtung bestand. Werden Anzahlungen durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie allerdings nicht schon im Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels aufgewendet, wenn der Diskonterlös für die Laufzeit des Wechsels auf einem Festgeldkonto angelegt wird und der Diskontnehmer während der Laufzeit des Wechsels nicht über den Wechselgegenwert verfügen kann.[4]

 

Rz. 21e

Einzelfälle:

  • Rückfluss des Diskontbetrags: Fließt die Anzahlung (auch auf Umwegen) wieder an den Anzahlenden zurück, liegt im Regelfall schon kein Abfluss vor, sodass eine Leistung i. S. v. § 7a Abs. 2 S. 4, 5 EStG nicht anzunehmen ist. Dies ist z. B. auch dann der Fall, wenn der diskontierte Betrag zunächst zurückgegeben wird und der Kaufpreis später auf andere Weise beglichen wird. Gleiches gilt bei Rückgängigmachung der Diskontierung.[5] Ein Rückfluss ist allerdings nicht anzunehmen, wenn ein Wechsel durch einen weiteren Wechsel ersetzt wird, der Käufer später aber den prolongierten Wechsel einlöst.[6]
  • Bei einer Wechseldiskontierung ohne wirtschaftlichen Wert liegt keine Anzahlung vor, z. B., wenn der Lieferant wegen vereinbarter Sicherungsabreden nicht auf den Diskonterlös zurückgreifen kann.[7]
[1] BFH v. 30.10.1980, IV R 97/78, BStBl II 1981, 305: Zufluss schon im Zeitpunkt der Entgegennahme des Schecks.
[3] FG Rheinland Pfalz v. 13.9.1979, III 217/77, EFG 1980, 95, rkr.
[6] FG Berlin v. 5.11.1980, II 167/78, EFG 1981, 359.

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